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Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer als Kommunikationsweg im Impressum ist unzulässig

BGH 25.2.2016, I ZR 238/14

Der An­bie­ter von Te­le­me­di­en­diens­ten, der auf sei­ner In­ter­net­seite als Möglich­keit für eine Kon­takt­auf­nahme ne­ben sei­ner E-Mail-Adresse eine kos­ten­pflich­tige Mehr­wert­diens­te­num­mer an­gibt, stellt da­mit kei­nen wei­te­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg zur Verfügung, der den An­for­de­run­gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine ef­fi­zi­ente Kom­mu­ni­ka­tion ent­spricht. Die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach der Richt­li­nie 2000/31/EG und nach der Richt­li­nie 2011/83/EU be­ste­hen im Grund­satz un­abhängig von­ein­an­der.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien ver­trei­ben beide über das In­ter­net ne­ben eine Viel­zahl un­ter­schied­li­cher Pro­dukte auch Fahr­rad­anhänger. Die Be­klagte hatte im Sep­tem­ber 2012 auf ih­rer In­ter­net­seite als Möglich­keit für eine Kon­takt­auf­nahme ne­ben ih­rer Post­an­schrift eine E-Mail-Adresse und eine Te­le­fon­num­mer so­wie die dafür an­fal­len­den Kos­ten von 49 Cent pro Mi­nute aus dem Fest­netz und bis zu 2,99 € pro Mi­nute aus dem Mo­bil­funk­netz an­ge­ge­ben. Sie ver­wies außer­dem im Im­pres­sum auf eine mit die­ser Te­le­fon­num­mer und de­ren Kos­ten iden­ti­sche Te­le­fax­num­mer. Ein Kon­takt­for­mu­lar im In­ter­net stellte die Be­klagte den Nut­zern nicht zur Verfügung.

Die Kläge­rin sah in dem Ver­weis auf eine kos­ten­pflich­tige Mehr­wert­diens­te­num­mer einen Ver­stoß ge­gen die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, als An­bie­te­rin von Te­le­me­di­en­diens­ten eine schnelle, un­mit­tel­bare und ef­fi­zi­ente Kom­mu­ni­ka­tion zu ihr zu ermögli­chen. Sie be­an­tragte des­halb, die Be­klagte un­ter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln zu ver­ur­tei­len, es zu un­ter­las­sen, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr zu Zwecken des Wett­be­werbs im Rah­men der An­bie­ter­kenn­zeich­nung auf eine kos­ten­pflich­tige Mehr­wert­diens­te­num­mer zu ver­wei­sen.

LG und OLG ga­ben der Klage an­trags­gemäß statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Das Be­ru­fungs­ge­richt war im Er­geb­nis zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Kläge­rin der gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch gem. § 8 Abs. 1 u. 3, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu­steht. Nach der nach Er­lass des Be­ru­fungs­ur­teils in Kraft ge­tre­tene Ände­rung des Ge­set­zes ge­gen den un­lau­te­ren Wett­be­werb er­gibt sich der Kla­ge­an­spruch aus § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. In der Sa­che hat sich da­durch nichts geändert.

Die Be­stim­mung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG stellt eine Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar. Die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, der Art. 5 Abs. 1c der Richt­li­nie 2000/31/EG in deut­sches Recht um­setzt, die­nen der Trans­pa­renz von ge­schäftsmäßig er­brach­ten Te­le­me­di­en­diens­ten und da­bei auch dem Ver­brau­cher­schutz. Der Um­stand, dass die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ge­genüber der All­ge­mein­heit der Nut­zer - Ver­brau­cher und Un­ter­neh­mer - be­ste­hen, steht dem nicht ent­ge­gen. Sie stel­len da­her Mark­ver­hal­tens­re­ge­lun­gen i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) dar.

Die An­er­ken­nung die­ser Be­stim­mung als Markt­ver­hal­tens­re­ge­lung i.S.v. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) ist auch mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar. Die Richt­li­nie 2005/29/EG über un­lau­tere Ge­schäfts­prak­ti­ken hat in ih­rem An­wen­dungs­be­reich zu ei­ner vollständi­gen Har­mo­ni­sie­rung des Lau­ter­keits­rechts geführt. Sie re­gelt die Frage der Un­lau­ter­keit von Ge­schäfts­prak­ti­ken im Ge­schäfts­ver­kehr zwi­schen Un­ter­neh­men und Ver­brau­chern ab­schließend. Dem­ent­spre­chend kann ein Ver­stoß ge­gen na­tio­nale Be­stim­mun­gen eine Un­lau­ter­keit nach § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a.F.) grundsätz­lich nur noch begründen, wenn die be­tref­fen­den Re­ge­lun­gen eine Grund­lage im Uni­ons­recht ha­ben. Und dies war vor­lie­gend der Fall.

Die Be­klagte ist schließlich Dienst­an­bie­ter i.S.v. § 2 Nr. 1 TMG und bei ih­rem In­ter­net­an­ge­bot han­delt es sich um einen ge­schäftsmäßigen, ge­gen Ent­gelt an­ge­bo­te­nen Te­le­me­di­en­dienst i.S.v. § 5 Abs. 1 TMG, der eine Pflicht zur An­bie­ter­kenn­zeich­nung begründet. Die Be­klagte hat ne­ben ih­rer E-Mail-Adresse kei­nen wei­te­ren Kom­mu­ni­ka­ti­ons­weg zur Verfügung ge­stellt, der den An­for­de­run­gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine un­mit­tel­bare und ef­fi­zi­ente Kom­mu­ni­ka­tion ent­spricht. Die ihr eröff­nete Möglich­keit der Kon­takt­auf­nahme über eine kos­ten­pflich­tige Mehr­wert­diens­te­num­mer genügte je­den­falls nicht den An­for­de­run­gen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die mit ei­ner Kon­takt­auf­nahme mit der Be­klag­ten ver­bun­de­nen, über den Grund­ta­rif für einen Te­le­fon­an­ruf hin­aus­ge­hen­den Kos­ten ste­hen der An­nahme ei­nes ef­fi­zi­en­ten Kom­mu­ni­ka­ti­ons­wegs nämlich ent­ge­gen. Dies er­gab die Aus­le­gung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und des Art. 5 Abs. 1c der Richt­li­nie 2000/31/EG.

Ge­gen eine Ver­ein­bar­keit der Ein­rich­tung ei­ner Mehr­wert­diens­te­num­mer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1c der Richt­li­nie 2000/31/EG spricht zunächst der Wort­laut die­ser Be­stim­mun­gen, die mit der An­gabe von Kon­taktmöglich­kei­ten eine schnelle, un­mit­tel­bare und ef­fi­zi­ente Kom­mu­ni­ka­tion ermögli­chen sol­len. Denn über den übli­chen Ver­bin­dungs­ent­gel­ten lie­gende und von der vom An­ru­fer nicht im­mer be­ein­fluss­ba­ren Länge ei­nes Te­le­fo­nats abhängige Te­le­fon­kos­ten können den Nut­zer ei­nes Te­le­me­di­en­diens­tes von ei­ner Kon­takt­auf­nahme ab­hal­ten. Ein Dienst­an­bie­ter, der ne­ben der Kom­mu­ni­ka­tion über E-Mail le­dig­lich eine te­le­fo­ni­sche Kon­takt­auf­nahme bzw. über Te­le­fax ermöglicht, darf außer­dem hierfür keine zusätz­li­chen Ent­gelte er­he­ben, die die übli­chen Ver­bin­dungs­ent­gelte, die oh­ne­hin durch die In­an­spruch­nahme der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ent­ste­hen, über­stei­gen. Die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach der Richt­li­nie 2000/31/EG und nach der Richt­li­nie 2011/83/EU be­ste­hen im Grund­satz un­abhängig von­ein­an­der.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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