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Kostümparty eines gemeinnützigen Karnevalsvereins genießt keinen Steuervorteil

BFH 30.11.2016, V R 53/15

Ein von einem ge­meinnützi­gen Kar­ne­vals­ver­ein in der Kar­ne­vals­wo­che durch­geführ­tes Kostümfest ist kein Zweck­be­trieb. Die Einkünfte aus der Ver­an­stal­tung un­ter­lie­gen da­her der Körper­schaft­steuer und die Umsätze dem Um­satz­steu­er­re­gel­satz; sie wer­den nicht von der Steu­er­ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG um­fasst.

Der Sach­ver­halt:
Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein. Er war im Streit­jahr 2009 mit sei­nem Sat­zungs­zweck "Förde­rung des Kar­ne­vals in sei­nem his­to­ri­schen Sinne" als ge­meinnützig gem. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO an­er­kannt. Ne­ben klas­si­schen Kar­ne­vals­sit­zun­gen ver­an­stal­tet der Kläger seit Jah­ren am Kar­ne­vals­sams­tag die "Nacht der Nächte". Er selbst be­zeich­nete diese Ver­an­stal­tung als "Kostümparty" mit im Streit­jahr ca. 1 200 Gästen. Ne­ben der "Nacht der Nächte" ver­an­stal­tet der Kläger auch klas­si­sche Kar­ne­vals­sit­zun­gen mit Bütten­re­den, tänze­ri­schen und mu­si­ka­li­schen Dar­bie­tun­gen kar­ne­va­lis­ti­scher Art, Präsen­ta­tion des El­fer­ra­tes usw., na­ment­lich die re­gelmäßig ca. drei Wo­chen vor der "Nacht der Nächte" statt­fin­dende "Große Kostümsit­zung".

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass hierin kein Zweck­be­trieb gem. § 65 AO zu se­hen sei und un­ter­warf die dar­aus er­ziel­ten Einkünfte der Körper­schaft­steuer und die Umsätze dem Re­gel­steu­er­satz. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Umsätze des Klägers aus der Ver­an­stal­tung "Nacht der Nächte" un­ter­la­gen dem Re­gel­steu­er­satz; sie wur­den nicht von der Steu­er­ermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG um­fasst.

Die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Zweck­be­triebs gem. § 65 AO wur­den durch die Ver­an­stal­tung nicht erfüllt. Die "Nacht der Nächte" hat im Streit­jahr in ih­rer Ge­samt­rich­tung nicht dazu ge­dient, die sat­zungsmäßigen Zwecke des Klägers zu ver­wirk­li­chen. Dies setzt viel­mehr vor­aus, dass der der Brauch­tums­pflege ge­wid­mete Ge­schäfts­be­trieb der Kul­turförde­rung und nicht zur Förde­rung kom­mer­zi­el­ler Ziele dient. Ent­ge­gen der An­sicht des FG um­fasst das tra­di­tio­nelle Brauch­tum in Ge­stalt des Kar­ne­vals nicht jede von einem ge­meinnützi­gen Kar­ne­vals­ver­ein in der Kar­ne­vals­wo­che durch­geführte ge­sel­lige Ver­an­stal­tung, die durch Kostümie­rung der Teil­neh­mer, mu­si­ka­li­sche und tänze­ri­sche Dar­bie­tun­gen so­wie aus­ge­las­se­nes Fei­ern geprägt wird. Die Ver­an­stal­tung selbst muss viel­mehr durch Ele­mente des Kar­ne­vals in sei­ner tra­di­tio­nel­len Form ge­kenn­zeich­net wer­den, was hier al­ler­dings nicht zu­traf.

Außer­dem hat es sich bei der "Nacht der Nächte" nicht um einen für die Ver­einszwe­cke i.S.d. § 65 Nr. 2 AO "un­ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb" ge­han­delt. Es war nämlich nicht er­sicht­lich, wes­halb eine Kostümparty, bei der Dar­bie­tun­gen, die nicht im en­ge­ren Sinne kar­ne­va­lis­ti­scher Art sind, einen we­sent­li­chen An­teil aus­ma­chen, das un­ent­behr­li­che und ein­zige Mit­tel zur un­mit­tel­ba­ren Förde­rung des Kar­ne­vals in sei­ner his­to­ri­schen Form sein soll.

Letzt­lich schei­terte die An­nahme ei­nes Zweck­be­triebs auch an der Wett­be­werbs­klau­sel des § 65 Nr. 3 AO. Es war in­so­weit aus­schlag­ge­bend, dass eine Kostümparty während der Kar­ne­vals­zeit auch von an­de­ren Un­ter­neh­mern ver­an­stal­tet wer­den kann. Schließlich hat das FG selbst im Vor­ver­fah­ren fest­ge­stellt, dass der Kläger in Wett­be­werb mit nicht steu­er­begüns­tig­ten kom­mer­zi­el­len An­bie­tern ver­gleich­ba­rer Ver­an­stal­tun­gen ge­tre­ten war. Die An­nahme des FG, dass der Wett­be­werbs­ge­danke hin­ter dem In­ter­esse der All­ge­mein­heit an der steu­er­li­chen Förde­rung ge­meinnützi­ger Tätig­kei­ten zurück­tre­ten müsse, weil der Wett­be­werb bei Erfüllung der sat­zungsmäßigen Zwecke des Klägers un­ver­meid­bar ge­we­sen sei, traf nicht zu.

Link­hin­weis:

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