Der Sachverhalt:
Kläger ist ein eingetragener Verein. Er war im Streitjahr 2009 mit seinem Satzungszweck "Förderung des Karnevals in seinem historischen Sinne" als gemeinnützig gem. § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO anerkannt. Neben klassischen Karnevalssitzungen veranstaltet der Kläger seit Jahren am Karnevalssamstag die "Nacht der Nächte". Er selbst bezeichnete diese Veranstaltung als "Kostümparty" mit im Streitjahr ca. 1 200 Gästen. Neben der "Nacht der Nächte" veranstaltet der Kläger auch klassische Karnevalssitzungen mit Büttenreden, tänzerischen und musikalischen Darbietungen karnevalistischer Art, Präsentation des Elferrates usw., namentlich die regelmäßig ca. drei Wochen vor der "Nacht der Nächte" stattfindende "Große Kostümsitzung".
Die Gründe:
Die Umsätze des Klägers aus der Veranstaltung "Nacht der Nächte" unterlagen dem Regelsteuersatz; sie wurden nicht von der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG umfasst.
Die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs gem. § 65 AO wurden durch die Veranstaltung nicht erfüllt. Die "Nacht der Nächte" hat im Streitjahr in ihrer Gesamtrichtung nicht dazu gedient, die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Dies setzt vielmehr voraus, dass der der Brauchtumspflege gewidmete Geschäftsbetrieb der Kulturförderung und nicht zur Förderung kommerzieller Ziele dient. Entgegen der Ansicht des FG umfasst das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt wird. Die Veranstaltung selbst muss vielmehr durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet werden, was hier allerdings nicht zutraf.
Außerdem hat es sich bei der "Nacht der Nächte" nicht um einen für die Vereinszwecke i.S.d. § 65 Nr. 2 AO "unentbehrlichen Hilfsbetrieb" gehandelt. Es war nämlich nicht ersichtlich, weshalb eine Kostümparty, bei der Darbietungen, die nicht im engeren Sinne karnevalistischer Art sind, einen wesentlichen Anteil ausmachen, das unentbehrliche und einzige Mittel zur unmittelbaren Förderung des Karnevals in seiner historischen Form sein soll.
Letztlich scheiterte die Annahme eines Zweckbetriebs auch an der Wettbewerbsklausel des § 65 Nr. 3 AO. Es war insoweit ausschlaggebend, dass eine Kostümparty während der Karnevalszeit auch von anderen Unternehmern veranstaltet werden kann. Schließlich hat das FG selbst im Vorverfahren festgestellt, dass der Kläger in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern vergleichbarer Veranstaltungen getreten war. Die Annahme des FG, dass der Wettbewerbsgedanke hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten zurücktreten müsse, weil der Wettbewerb bei Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Klägers unvermeidbar gewesen sei, traf nicht zu.
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