Seit 2002 regelt das KWKG die Einspeisung und Vergütung des Stroms aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und wurde seither mehrfach novelliert. Trat die neue Fassung des KWKG erst im August 2020 in Kraft, wird die KWK-Branche zum Jahreswechsel schon mit einer weiteren Novelle überrascht.
Hintergrund der zum 1.1.2021 in Kraft tretenden Novelle sind kritische Punkte hinsichtlich der staatlichen Beihilfen, von denen nun einige aus dem Gesetz gestrichen wurden, soweit mit der EU-Kommission keine Einigung erzielt werden konnte. Für die anderen Regelungen herrscht - bis auf einen beihilferechtlichen Vorbehalt bezüglich weniger Aspekte - weitgehend Einigung.
Eine positive Änderung ist, dass eine Verlängerung des KWKG bis zum 31.12.2026 endlich feststeht. Eine weitere Verlängerung bis Ende 2029 steht noch unter dem Vorbehalt der Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung.
Auf weniger Begeisterung stößt hingegen die Ausweitung der KWK-Ausschreibung auf kleine Anlagen, die bereits bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2021 greift. Demnach fallen KWK-Anlagen bereits ab 500 kW in das Ausschreibungssegment und müssen sich daher dem Wettbewerb um einen Ausschreibungszuschlag der Bundesnetzagentur stellen. Darüber hinaus gelten für diese Anlagen strengere Fördervorgaben, da Eigenversorgung ausgeschlossen, eine Kumulierung mit vermiedenen Netzentgelten nicht möglich ist und Stromsteuerbefreiungen angerechnet werden.
Außerdem wird der TEHG-Bonus für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des Emissionshandels in der EU nicht weiter gewährt. Als Ausgleich soll dafür der Zuschlag für eingespeisten Strom im Leistungssegment über 2 MW auf 3,4 ct/kWh erhöht werden. Relevant ist dies für Anlagen, die den Dauerbetrieb ab 1.1.2021 (wieder) aufnehmen.
Der Kohleersatzbonus für alte Kohle KWK-Anlagen wird nach unten angepasst. Zudem wird der IKWK-Bonus künftig nur noch für große KWK-Anlagen mit einer Leistung ab 10 MW gewährt. Der neu eingeführte Südbonus, der Zuschuss für den Bau neuer Anlagen südlich der Mainlinie, wird komplett entfallen. Eine Inanspruchnahme des Power-to-Heat Bonus (PtH-Bonus) ist zwar nun erst bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2025 möglich, die Anforderungen werden aber herabgesetzt: Ursprünglich auf den Norden beschränkt, wird der Bonus nun auch Anlagen im Süden gewährt. Zudem muss die PtH-Anlage statt 80 % nur noch 30 % der elektrischen KWK-Leistung bereitstellen können. Die Vorschrift gilt jedoch nur bis 2026, da sie unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt steht.
Betreiber von kleinen KWK-Anlagen bis 50 kW, die vor dem 14.8.2020 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, werden ab dem 1.1.2021 von der Sanktionsregelung ausgenommen. Demnach geht der Anspruch auf den KWK-Zuschlag weder während negativer Strompreise verloren, noch müssen in dieser Zeit erzeugte Mengen an Strom gemeldet werden.
Diese kurzfristigen Änderungen stoßen bei Energieversorgern, KWK-Betreibern und Contractoren auf Kritik. Den Betreibern würde damit vor allem der ökologische Umbau der Wärmeversorgung erschwert werden.