Der Sachverhalt:
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer; Bemessungsgrundlage sind die Kohlendioxidemissionen und der Hubraum. Der Tatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt wird oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, kommt es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.
Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt daher die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auch nach dem Erlass von Dieselfahrverboten entspricht die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer ist der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlendioxidbelastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren werden; sie gilt für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen.
Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potenziell weniger schädlich ist, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen kann, wo sie gefährlich werden, ist unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs kommt es gerade nicht an. Im Übrigen basieren Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des BImSchG und der StVO und folgen eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auszustrahlen.