Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer für höchstens sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Danach übernimmt die Krankenversicherung die Zahlung von Krankengeld. Damit dieses bewilligt wird, muss der Versicherte gegenüber der Krankenkasse der lückenlose Nachweis des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit erbringen. Er muss somit dafür sorgen, dass eine rechtzeitige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt erfolgt. Dies gilt auch für eventuelle Folgebescheinigungen.
Allerdings wahren Krankenversicherte nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.09.2023 (Az. B 3 KR 11/22 R) ihren Anspruch auf weiteres Krankengeld grundsätzlich dann, wenn sie alles in ihrer Macht stehende und ihnen Zumutbare für eine pünktliche lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getan haben. Dies sei der Fall, wenn sie ohne zuvor vereinbarten Termin am ersten Tag nach einer zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit die vertragsärztliche Praxis zur üblichen Öffnungszeit persönlich aufsuchen, um wegen derselben Krankheit eine Arbeitsunfähigkeits-Folgefeststellung zu erlangen.
Eine Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen ist nach den Ausführungen des BSG unschädlich, wenn sie vom Vertragsarzt verursacht ist, etwa wegen dessen Überlastung aufgrund hohen Patientenaufkommens. Dieses Fehlverhalten seitens des Arztes sei der Krankenkasse zuzurechnen.