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Rechtsberatung

Krankengeldanspruch trotz verspäteter Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung

Kann kein lücken­lo­ser Nach­weis der Ar­beits­unfähig­keits-Be­schei­ni­gung er­fol­gen, ist dies für den Be­zug von Kran­ken­geld un­schädlich, wenn die spätere Aus­stel­lung auf einem Fehl­ver­hal­ten der Arzt­pra­xis be­ruht.

Im Falle ei­ner Ar­beits­unfähig­keit ha­ben Ar­beit­neh­mer für höchs­tens sechs Wo­chen einen Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber. Da­nach über­nimmt die Kran­ken­ver­si­che­rung die Zah­lung von Kran­ken­geld. Da­mit die­ses be­wil­ligt wird, muss der Ver­si­cherte ge­genüber der Kran­ken­kasse der lücken­lose Nach­weis des Fort­be­ste­hens der Ar­beits­unfähig­keit er­brin­gen. Er muss so­mit dafür sor­gen, dass eine recht­zei­tige Fest­stel­lung der Ar­beits­unfähig­keit durch den Arzt er­folgt. Dies gilt auch für even­tu­elle Fol­ge­be­schei­ni­gun­gen.

Al­ler­dings wah­ren Kran­ken­ver­si­cherte nach einem Ur­teil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts vom 21.09.2023 (Az. B 3 KR 11/22 R) ih­ren An­spruch auf wei­te­res Kran­ken­geld grundsätz­lich dann, wenn sie al­les in ih­rer Macht ste­hende und ih­nen Zu­mut­bare für eine pünkt­li­che lücken­lose Fest­stel­lung der Ar­beits­unfähig­keit ge­tan ha­ben. Dies sei der Fall, wenn sie ohne zu­vor ver­ein­bar­ten Ter­min am ers­ten Tag nach ei­ner zu­vor fest­ge­stell­ten Ar­beits­unfähig­keit die ver­tragsärzt­li­che Pra­xis zur übli­chen Öff­nungs­zeit persönlich auf­su­chen, um we­gen der­sel­ben Krank­heit eine Ar­beits­unfähig­keits-Fol­ge­fest­stel­lung zu er­lan­gen.

Eine Lücke in den ärzt­li­chen Ar­beits­unfähig­keits-Fest­stel­lun­gen ist nach den Ausführun­gen des BSG un­schädlich, wenn sie vom Ver­trags­arzt ver­ur­sacht ist, etwa we­gen des­sen Über­las­tung auf­grund ho­hen Pa­ti­en­ten­auf­kom­mens. Die­ses Fehl­ver­hal­ten sei­tens des Arz­tes sei der Kran­ken­kasse zu­zu­rech­nen.

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