Erwerb eines Krankenhauses aus der Insolvenz
Im Falle der Insolvenz eines Krankenhauses erfolgt in der Regel eine Sanierung in Eigenverwaltung oder im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens. Auf diese Weise bleiben bestehende regulatorische Genehmigungen, insb.die Aufnahme im jeweiligen Landeskrankenhausplan, in Kraft. Darüber hinaus bleibt die Geschäftsführung des Krankenhauses weiterhin am Steuer und wird dabei durch einen Eigenverwalter unterstützt. Dieser hat die Aufgabe, einen Insolvenzplan aufzustellen, um das Krankenhaus zu sanieren.
Wird hierzu ein Investoren-Prozess eingeleitet, sollte der Erwerber aktiv in die Ausgestaltung des Insolvenzplans eingebunden werden. Dies erfordert neben Detailkenntnissen im Krankenhausmanagement auch entsprechende Kenntnisse im Insolvenzrecht, da sowohl die wirtschaftlichen als auch die rechtlichen Auswirkungen des Insolvenzplans für den Erwerber tiefgreifend sein können. So ergibt sich aus dem Insolvenzplan z. B. der Finanzbedarf, der zur Sanierung erforderlich ist. Der Erwerb des Krankenhauses erfolgt dann üblicherweise im Wege eines Share Deals, sodass der gesamte Rechtsträger inklusive seiner Verpflichtungen und Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergeht. Daher empfiehlt sich für den Erwerber die Durchführung einer interdisziplinären Due Diligence, um die Risiken aus dem Erwerb zu minimieren und entsprechenden Einfluss auf die Inhalte des Insolvenzplans zu nehmen.
Die zentralen Themenfelder im Falle von Krankenhaus-Transaktionen kreisen um die Bereiche Finanzen und Steuern, Krankenhausrecht und Arbeitsrecht. Im Krisenfall sind noch die insolvenzrechtlichen Implikationen zu beachten.
Insolvenzrechtliche Fragestellungen
Beim Kauf aus dem Insolvenzplan ist aus Erwerbersicht insb. zu prüfen, welche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten übernommen werden. Hierbei handelt es sich insb. um im Insolvenzverfahren begründete Masseverbindlichkeiten, also um Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Zudem können Verpflichtungen zur Quotenzahlung von Altverbindlichkeiten und die Verfahrenskosten (Insolvenzverwaltervergütung) auf den Erwerber übergehen. Hier muss der Erwerber seine Interessen wahren und sicherstellen, dass er diese Verbindlichkeiten nicht trägt. Er sollte zudem dafür Sorge tragen, dass durch den Insolvenzplan die von ihm angestrebte operative Zielstruktur des Krankenhauses nach der Insolvenz umgesetzt wird. So sollten bspw. insolvenzrechtliche Sonderkündigungsrechte vor Bestätigung des Insolvenzplans genutzt werden, um gezielt Verträge (z. B. mit Lieferanten und externen Dienstleistern) zu beenden und ggf. neu zu verhandeln.
Finanzielle und steuerliche Fragestellungen
Die Grundlage für die finanzwirtschaftlichen Analysen bildet häufig ein Restrukturierungs- und Sanierungskonzept, in dem die historische Entwicklung und die Entwicklung der einzelnen Krisenstadien, u. a. auch die Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aufgearbeitet sind. Dieses ist zunächst kritisch zu würdigen. Ergänzt wird das Restrukturierungs- und Sanierungskonzept durch eigene Detailanalysen der Historie, wie z. B. der Eliminierung von Sondereffekten in der Gewinn- und Verlust- sowie Cashflow-Rechnung, die die Ertrags- und Liquiditätslage außergewöhnlich oder einmalig beeinflusst haben. Da jedoch aufgrund umfassender Restrukturierungsmaßnahmen im Zuge der Insolvenz die künftige Zielstruktur nicht oder nur eingeschränkt mit der Historie vergleichbar ist, liegt der nachfolgende Schwerpunkt der Analysen auf der Plausibilisierung der (integrierten) Planungsrechnung und den geplanten Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung. Dabei sind die Maßnahmen insb. hinsichtlich ihrer Operationalisierung, ihres Umsetzungsstatus sowie des erwarteten Ergebnis- und Liquiditätseffektes zu würdigen. Zudem ist der Finanzmittelbedarf zur Stabilisierung des operativen Geschäftsbetriebes abzuleiten.
Neben der Ertrags- und Finanzlage ist zudem die Vermögenslage, u. a. unter Berücksichtigung bilanzieller Effekte aus der Insolvenz und Sanierung, zu analysieren. Im Vordergrund steht dabei die Analyse eines möglichen Investitionsstaus sowie des erforderlichen Finanzbedarfs für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in den kommenden drei bis fünf Jahren. Die Ergebnisse der finanzwirtschaftlichen Analysen münden schließlich in die Investorenvereinbarung und die Ermittlung der für den Insolvenzplan bereitzustellenden Finanzmittel durch den Investor. In diesem Kontext sind zudem steuerliche Implikationen zu berücksichtigen.
Krankenhausrechtliche Fragestellungen
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedingt nicht zwangsläufig, dass das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan des jeweiligen Landes herausgenommen wird. Auch hat der Verkauf der Gesellschaftsanteile der Trägergesellschaft nicht zwingend zur Folge, dass ein neuer Feststellungsbescheid für das Krankenhaus erlassen werden muss. Vielmehr ist auch im Fall der Insolvenz zunächst davon auszugehen, dass der Betrieb und damit die bedarfsgerechte Versorgung mit der notwendigen Qualität und Sicherheit der Patienten aufrechterhalten wird. Dennoch sind im Fall der Insolvenz sowohl die Aufrechterhaltung der Versorgung als auch die Umsetzung eines Trägerwechsels im Einzelfall zu prüfen und der Erhalt des Versorgungsauftrages sicherzustellen.
Daneben sind die Auswirkungen einer Insolvenz auf die Förderung des Krankenhauses und die bisher gezahlten Fördermittel zu betrachten, um eine Rückforderung von Fördermitteln zu vermeiden. Die Restrukturierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Ergebnisverbesserung dürfen die krankenhausrechtlichen Regelungen und insbesondere die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht außer Betracht lassen.
Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Aus arbeitsrechtlicher Perspektive sind insb. Fragestellungen zur betrieblichen Altersversorgung zu beleuchten. Häufig sind entsprechende Zusatzversorgungskassen nicht vollständig ausfinanziert. Im Falle eines Erwerbs aus der Insolvenz besteht allerdings nur eine eingeschränkte Haftung für diesbezügliche Verbindlichkeiten.
Bei einem Wechsel der Trägerschaft sind zudem die Auswirkungen auf den kollektivrechtlichen Status und damit die Arbeitsbedingungen zu beachten. Gerade beim Wechsel aus einer oder in eine kirchliche Trägerschaft können sich erhebliche Änderungen ergeben.
Darüber hinaus stellt sich auch hier die Frage nach möglichen Potenzialen zur Kostensenkung. Angesichts der ohnehin schwierigen Arbeitsmarktlage ist dies jedoch nur schwer umsetzbar, da häufig das oberste Ziel ist, die Mitarbeitenden und insbesondere die Leistungsträger in der Insolvenz zu halten. Dennoch müssen die einzelnen Bereiche und Fachabteilungen wirtschaftlich auf den Prüfstand gestellt werden, ob sie in der bisherigen Form fortgeführt werden können.