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Krankenhaus-Transaktionen in Krisensituationen

Die wirt­schaft­li­che Si­tua­tion spitzt sich für zahl­rei­che Kran­kenhäuser im­mer wei­ter zu. Nicht sel­ten führt dies zur In­sol­venz, wie zahl­rei­che ak­tu­elle Bei­spiele be­le­gen. Sind die Ge­sell­schaf­ter und die Kre­dit­ge­ber dann nicht mehr be­reit, wei­tere Fi­nanz­mit­tel zur Verfügung zu stel­len, wird in der Re­gel ein In­ves­to­ren-Pro­zess ein­ge­lei­tet, um eine Li­qui­da­tion zu ver­hin­dern. In­ves­to­ren soll­ten in die­sen Trans­ak­tio­nen auf ein in­ter­dis­zi­plinäres Team set­zen, das eine um­fas­sende Bran­chen­ex­per­tise im Be­reich Health Care mit der Ex­per­tise in Kri­sen- und In­sol­venz­si­tua­tio­nen ver­eint. Bei RSM Eb­ner Stolz er­hal­ten Sie die­ses Leis­tungs­pa­ket aus ei­ner Hand.

Erwerb eines Krankenhauses aus der Insolvenz

Im Falle der In­sol­venz ei­nes Kran­ken­hau­ses er­folgt in der Re­gel eine Sa­nie­rung in Ei­gen­ver­wal­tung oder im Rah­men ei­nes Schutz­schirm­ver­fah­rens. Auf diese Weise blei­ben be­ste­hende re­gu­la­to­ri­sche Ge­neh­mi­gun­gen, insb.die Auf­nahme im je­wei­li­gen Lan­des­kran­ken­haus­plan, in Kraft. Darüber hin­aus bleibt die Ge­schäftsführung des Kran­ken­hau­ses wei­ter­hin am Steuer und wird da­bei durch einen Ei­gen­ver­wal­ter un­terstützt. Die­ser hat die Auf­gabe, einen In­sol­venz­plan auf­zu­stel­len, um das Kran­ken­haus zu sa­nie­ren.

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Wird hierzu ein In­ves­to­ren-Pro­zess ein­ge­lei­tet, sollte der Er­wer­ber ak­tiv in die Aus­ge­stal­tung des In­sol­venz­plans ein­ge­bun­den wer­den. Dies er­for­dert ne­ben De­tail­kennt­nis­sen im Kran­ken­haus­ma­nage­ment auch ent­spre­chende Kennt­nisse im In­sol­venz­recht, da so­wohl die wirt­schaft­li­chen als auch die recht­li­chen Aus­wir­kun­gen des In­sol­venz­plans für den Er­wer­ber tief­grei­fend sein können. So er­gibt sich aus dem In­sol­venz­plan z. B. der Fi­nanz­be­darf, der zur Sa­nie­rung er­for­der­lich ist. Der Er­werb des Kran­ken­hau­ses er­folgt dann übli­cher­weise im Wege ei­nes Share Deals, so­dass der ge­samte Recht­sträger in­klu­sive sei­ner Ver­pflich­tun­gen und Ver­bind­lich­kei­ten auf den Er­wer­ber über­geht. Da­her emp­fiehlt sich für den Er­wer­ber die Durchführung ei­ner in­ter­dis­zi­plinären Due Di­li­gence, um die Ri­si­ken aus dem Er­werb zu mi­ni­mie­ren und ent­spre­chen­den Ein­fluss auf die In­halte des In­sol­venz­plans zu neh­men.

Die zen­tra­len The­men­fel­der im Falle von Kran­ken­haus-Trans­ak­tio­nen krei­sen um die Be­rei­che Fi­nan­zen und Steu­ern, Kran­ken­haus­recht und Ar­beits­recht. Im Kri­sen­fall sind noch die in­sol­venz­recht­li­chen Im­pli­ka­tio­nen zu be­ach­ten.

Insolvenzrechtliche Fragestellungen

Beim Kauf aus dem In­sol­venz­plan ist aus Er­wer­ber­sicht insb. zu prüfen, wel­che Ver­pflich­tun­gen und Ver­bind­lich­kei­ten über­nom­men wer­den. Hier­bei han­delt es sich insb. um im In­sol­venz­ver­fah­ren begründete Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten, also um Ver­bind­lich­kei­ten, die nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens begründet wur­den. Zu­dem können Ver­pflich­tun­gen zur Quo­ten­zah­lung von Alt­ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­fah­rens­kos­ten (In­sol­venz­ver­wal­ter­vergütung) auf den Er­wer­ber über­ge­hen. Hier muss der Er­wer­ber seine In­ter­es­sen wah­ren und si­cher­stel­len, dass er diese Ver­bind­lich­kei­ten nicht trägt. Er sollte zu­dem dafür Sorge tra­gen, dass durch den In­sol­venz­plan die von ihm an­ge­strebte ope­ra­tive Ziel­struk­tur des Kran­ken­hau­ses nach der In­sol­venz um­ge­setzt wird. So soll­ten bspw. in­sol­venz­recht­li­che Son­derkündi­gungs­rechte vor Bestäti­gung des In­sol­venz­plans ge­nutzt wer­den, um ge­zielt Verträge (z. B. mit Lie­fe­ran­ten und ex­ter­nen Dienst­leis­tern) zu be­en­den und ggf. neu zu ver­han­deln.

Finanzielle und steuerliche Fragestellungen

Die Grund­lage für die fi­nanz­wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen bil­det häufig ein Re­struk­tu­rie­rungs- und Sa­nie­rungs­kon­zept, in dem die his­to­ri­sche Ent­wick­lung und die Ent­wick­lung der ein­zel­nen Kri­sen­sta­dien, u. a. auch die Gründe für die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens, auf­ge­ar­bei­tet sind. Die­ses ist zunächst kri­ti­sch zu würdi­gen. Ergänzt wird das Re­struk­tu­rie­rungs- und Sa­nie­rungs­kon­zept durch ei­gene De­tailana­ly­sen der His­to­rie, wie z. B. der Eli­mi­nie­rung von Son­der­ef­fek­ten in der Ge­winn- und Ver­lust- so­wie Cash­flow-Rech­nung, die die Er­trags- und Li­qui­ditätslage außer­gewöhn­lich oder ein­ma­lig be­ein­flusst ha­ben. Da je­doch auf­grund um­fas­sen­der Re­struk­tu­rie­rungsmaßnah­men im Zuge der In­sol­venz die künf­tige Ziel­struk­tur nicht oder nur ein­ge­schränkt mit der His­to­rie ver­gleich­bar ist, liegt der nach­fol­gende Schwer­punkt der Ana­ly­sen auf der Plau­si­bi­li­sie­rung der (in­te­grier­ten) Pla­nungs­rech­nung und den ge­plan­ten Maßnah­men zur Er­geb­nis­ver­bes­se­rung. Da­bei sind die Maßnah­men insb. hin­sicht­lich ih­rer Ope­ra­tio­na­li­sie­rung, ih­res Um­set­zungs­sta­tus so­wie des er­war­te­ten Er­geb­nis- und Li­qui­ditätsef­fek­tes zu würdi­gen. Zu­dem ist der Fi­nanz­mit­tel­be­darf zur Sta­bi­li­sie­rung des ope­ra­ti­ven Ge­schäfts­be­trie­bes ab­zu­lei­ten.

Ne­ben der Er­trags- und Fi­nanz­lage ist zu­dem die Vermögens­lage, u. a. un­ter Berück­sich­ti­gung bi­lan­zi­el­ler Ef­fekte aus der In­sol­venz und Sa­nie­rung, zu ana­ly­sie­ren. Im Vor­der­grund steht da­bei die Ana­lyse ei­nes mögli­chen In­ves­ti­ti­ons­staus so­wie des er­for­der­li­chen Fi­nanz­be­darfs für Er­satz- und Er­wei­te­rungs­in­ves­ti­tio­nen in den kom­men­den drei bis fünf Jah­ren. Die Er­geb­nisse der fi­nanz­wirt­schaft­li­chen Ana­ly­sen münden schließlich in die In­ves­to­ren­ver­ein­ba­rung und die Er­mitt­lung der für den In­sol­venz­plan be­reit­zu­stel­len­den Fi­nanz­mit­tel durch den In­ves­tor. In die­sem Kon­text sind zu­dem steu­er­li­che Im­pli­ka­tio­nen zu berück­sich­ti­gen.

Krankenhausrechtliche Fragestellungen

Die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­dingt nicht zwangsläufig, dass das Kran­ken­haus aus dem Kran­ken­haus­plan des je­wei­li­gen Lan­des her­aus­ge­nom­men wird. Auch hat der Ver­kauf der Ge­sell­schafts­an­teile der Träger­ge­sell­schaft nicht zwin­gend zur Folge, dass ein neuer Fest­stel­lungs­be­scheid für das Kran­ken­haus er­las­sen wer­den muss. Viel­mehr ist auch im Fall der In­sol­venz zunächst da­von aus­zu­ge­hen, dass der Be­trieb und da­mit die be­darfs­ge­rechte Ver­sor­gung mit der not­wen­di­gen Qua­lität und Si­cher­heit der Pa­ti­en­ten auf­recht­er­hal­ten wird. Den­noch sind im Fall der In­sol­venz so­wohl die Auf­recht­er­hal­tung der Ver­sor­gung als auch die Um­set­zung ei­nes Träger­wech­sels im Ein­zel­fall zu prüfen und der Er­halt des Ver­sor­gungs­auf­tra­ges si­cher­zu­stel­len.

Da­ne­ben sind die Aus­wir­kun­gen ei­ner In­sol­venz auf die Förde­rung des Kran­ken­hau­ses und die bis­her ge­zahl­ten Förder­mit­tel zu be­trach­ten, um eine Rück­for­de­rung von Förder­mit­teln zu ver­mei­den. Die Re­struk­tu­rie­rungsmaßnah­men und Maßnah­men zur Er­geb­nis­ver­bes­se­rung dürfen die kran­ken­haus­recht­li­chen Re­ge­lun­gen und ins­be­son­dere die Vor­ga­ben des Ge­mein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses nicht außer Be­tracht las­sen.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Aus ar­beits­recht­li­cher Per­spek­tive sind insb. Fra­ge­stel­lun­gen zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu be­leuch­ten. Häufig sind ent­spre­chende Zu­satz­ver­sor­gungs­kas­sen nicht vollständig aus­fi­nan­ziert. Im Falle ei­nes Er­werbs aus der In­sol­venz be­steht al­ler­dings nur eine ein­ge­schränkte Haf­tung für dies­bezügli­che Ver­bind­lich­kei­ten.

Bei einem Wech­sel der Träger­schaft sind zu­dem die Aus­wir­kun­gen auf den kol­lek­tiv­recht­li­chen Sta­tus und da­mit die Ar­beits­be­din­gun­gen zu be­ach­ten. Ge­rade beim Wech­sel aus ei­ner oder in eine kirch­li­che Träger­schaft können sich er­heb­li­che Ände­run­gen er­ge­ben.

Darüber hin­aus stellt sich auch hier die Frage nach mögli­chen Po­ten­zia­len zur Kos­ten­sen­kung. An­ge­sichts der oh­ne­hin schwie­ri­gen Ar­beits­markt­lage ist dies je­doch nur schwer um­setz­bar, da häufig das ober­ste Ziel ist, die Mit­ar­bei­ten­den und ins­be­son­dere die Leis­tungsträger in der In­sol­venz zu hal­ten. Den­noch müssen die ein­zel­nen Be­rei­che und Fach­ab­tei­lun­gen wirt­schaft­lich auf den Prüfstand ge­stellt wer­den, ob sie in der bis­he­ri­gen Form fort­geführt wer­den können.

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