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Rechtsberatung

Krankenhauszukunftsgesetz für die Digitalisierung von Krankenhäusern

Der Ge­setz­ge­ber will den Kran­ken­haus­sek­tor da­bei un­terstützen, die di­gi­tale In­fra­struk­tur zu ver­bes­sern. Zu­dem sol­len fi­nan­zi­elle Mit­tel für die Not­fall­ver­sor­gung der Kran­kenhäuser be­reit­ge­stellt wer­den.

Gesetzgebungsverfahren

Am 18.9.2020 hat der Bun­des­tag in 2. und 3. Le­sung das Kran­ken­haus­zu­kunfts­ge­setz (KHZG) be­schlos­sen, mit dem wei­tere fi­nan­zi­elle Mit­tel für die Mo­der­ni­sie­rung der Kran­kenhäuser be­reit­ge­stellt wer­den sol­len. Der Bun­des­rat hat das Ge­setz am 9.10.2020 ge­bil­ligt.

Ziele des Krankenhauszukunftsgesetzes

Ziel des KHZG ist es, mit einem um­fas­sen­den In­ves­ti­ti­ons­pro­gramm verstärkt in die Aus­bes­se­rung der di­gi­ta­len In­fra­struk­tur und der Not­fall­ver­sor­gung der Kran­kenhäuser zu in­ves­tie­ren. Auch sind Mit­tel für Maßnah­men zur Förde­rung der IT-Si­cher­heit vor­ge­se­hen. Zur Um­set­zung des KHZG be­ab­sich­tigt der Bund einen sog. Kran­ken­haus­zu­kunfts­fond (KHZF) beim Bun­des­amt für So­ziale Si­che­rung (BAS) ein­zu­rich­ten, der mit 3 Mrd. Euro aus Mit­teln der Li­qui­ditätsre­serve des Ge­sund­heits­fonds aus­ge­stat­tet ist und ne­ben den be­reits be­ste­hen­den Kran­ken­haus­struk­tur­fond (KHSF) tritt. Auch die Länder so­wie die Kran­ken­hausträger sol­len sich mit wei­te­ren 1,3 Mrd. Euro an dem neuen In­ves­ti­ti­ons­pro­gramm be­tei­li­gen. So steht für den KHZF ein Förder­vo­lu­men von bis zu 4,3 Mrd. Euro zur Verfügung.

Mit dem KHZG wird das am 3.6.2020 be­schlos­sene Kon­junk­tur­pa­ket zur Stärkung der Kran­kenhäuser („Zu­kunfts­pro­gramm Kran­kenhäuser“) um­ge­setzt. Wel­che Kran­kenhäuser Förder­mit­tel be­wil­ligt be­kom­men, wird von den Bun­desländern ent­schie­den. Ab dem 1.1.2021 sol­len die ers­ten Gelder aus­ge­zahlt wer­den.

Die Fi­nan­zie­rung von In­ves­ti­tio­nen im Kran­ken­haus­be­reich ist nach dem Prin­zip der dua­len Kran­ken­haus­fi­nan­zie­rung grundsätz­lich Auf­gabe der Länder. Auf­grund der rückläufi­gen In­ves­ti­tio­nen der Länder in die di­gi­tale In­fra­struk­tur und die mo­derne tech­ni­sche Aus­stat­tung der Kran­kenhäuser sah sich der Bund je­doch in der Pflicht, drin­gend er­for­der­li­che Verände­run­gen in die­sem Be­reich mit dem KHZF vor­an­zu­trei­ben.

Mit dem nied­ri­gen Fi­nan­zie­rungs­an­teil der Länder bzw. der Kran­ken­hausträger soll ein zusätz­li­cher An­reiz ge­schaf­fen wer­den, sich tatsäch­lich an ent­spre­chen­den Maßnah­men zu be­tei­li­gen.

Zentrale Inhalte des KHZG

Schwer­punktmäßig hat das KHZG zum Ziel, die di­gi­tale In­fra­struk­tur und die mo­derne Not­fall­ver­sor­gung zu ver­bes­sern. Wei­tere Neue­run­gen be­tref­fen die fi­nan­zi­elle Un­terstützung der Kran­kenhäuser für die zukünf­tige Bewälti­gung der CO­VID-19-Pan­de­mie.

Un­terstützt wer­den insb. not­wen­dige In­ves­ti­tio­nen in „die tech­ni­sche und insb. die in­for­ma­ti­ons­tech­ni­sche Aus­stat­tung der Not­auf­nah­men“ so­wie in „die di­gi­tale In­fra­struk­tur zur Förde­rung der in­ter­nen, in­ner­sek­to­ra­len und sek­to­renüberg­rei­fen­den Ver­sor­gung von Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten“. Zu letz­te­rem zählt insb. die Förde­rung

  • der Ab­lauf­or­ga­ni­sa­tion,
  • der Kom­mu­ni­ka­tion,
  • der Te­le­me­di­zin,
  • der Ro­bo­tik,
  • der High­tech­me­di­zin und
  • der elek­tro­ni­schen Do­ku­men­ta­tion von Pflege- und Be­hand­lungs­leis­tun­gen.

Ver­an­kert sind diese Neue­run­gen in § 14a KHG. Was förde­rungsfähige Vor­ha­ben sind, wird in § 19 KHG kon­kret - al­ler­dings nicht ab­schließend - auf­ge­lis­tet. Fest­zu­hal­ten ist, dass Di­gi­ta­li­sie­rungs­vor­ha­ben rund um den Kran­ken­haus­auf­ent­halt ei­nes Pa­ti­en­ten für die Be­wil­li­gung ei­nes Förder­an­trags im Vor­der­grund ste­hen.

Auch im Hin­blick auf die fi­nan­zi­elle Bewälti­gung der CO­VID-19-Pan­de­mie sieht das KHZG Neue­run­gen vor. Es ist da­von aus­zu­ge­hen, dass Kran­kenhäuser bis Ende die­ses Jah­res und über das Jahr 2020 hin­aus ih­ren vollen Re­gel­be­trieb nicht wie­der auf­neh­men können und auf wei­tere fi­nan­zi­elle Un­terstützung an­ge­wie­sen sind. Für die Mehr­kos­ten, die in­folge der Be­hand­lung von CO­VID-19-Pa­ti­en­ten ent­ste­hen, die zwi­schen dem 1.10.2020 und dem 31.12.2021 auf­ge­nom­men wer­den, können nun­mehr kran­ken­haus­in­di­vi­du­elle Zu­schläge ver­ein­bart wer­den. Ver­gan­gene Eva­lu­ie­run­gen ha­ben ge­zeigt, dass die fi­nan­zi­el­len Fol­gen der CO­VID-19-Pan­de­mie von Kran­ken­haus zu Kran­ken­haus un­ter­schied­lich aus­fal­len, wes­halb das KHZG die Ver­gabe der fi­nan­zi­el­len Mit­tel stärker an den kran­ken­haus­in­di­vi­du­el­len Be­darf aus­rich­tet. Für Corona-be­dingte Mehr­kos­ten, wie die Be­schaf­fung von persönli­cher Schutz­ausrüstung, sol­len eben­falls kran­ken­haus­in­di­vi­du­elle Zu­schläge ver­ein­bart wer­den.

Evaluation für mehr Klarheit

Die Förde­rung des KHZF soll zum 30.6.2021 und zum 30.6.2023 eva­lu­iert wer­den, um den di­gi­ta­len Fort­schritt bei den Kran­kenhäusern fest­stel­len und be­wer­ten zu können. Er­mit­telt wer­den soll fer­ner, in­wie­weit die Förde­rung An­reize für die übri­gen Kran­kenhäuser ge­schaf­fen hat, sich an dem In­ves­ti­ti­ons­pro­gramm zu be­tei­li­gen.

Ausblick

Die CO­VID-19-Pan­de­mie hat be­reits zu Be­ginn des Aus­bruchs er­ken­nen las­sen, wie wich­tig ein leis­tungsfähi­ges Ge­sund­heits­we­sen ist. Dazu zählt auch die Aus­stat­tung ei­nes Kran­ken­hau­ses auf einem ak­tu­el­len di­gi­ta­len so­wie tech­ni­schen Stand. Das KHZG bie­tet eine Chance, den Kran­kenhäusern zügig fi­nan­zi­elle Mit­tel zu­kom­men zu­las­sen, um aku­ten Rückständen in die­sem Be­reich ef­fek­tiv zu be­geg­nen und in der noch an­dau­ern­den Kri­sen­lage, aber auch für den Nor­mal­be­trieb, gut auf­ge­stellt zu sein.

Hin­weis: Mehr zum ak­tu­el­len Stand der Um­set­zung fin­den Sie hier.

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