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Steuerberatung

Krankheits- und Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH 21.2.2018, VI R 11/16

Die zu­mut­bare Be­las­tung gem. § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG ist auch bei Krank­heits­kos­ten ver­fas­sungs­gemäß. Das so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Leis­tungs­ni­veau um­fasst keine zu­zah­lungs­freie Kran­ken­ver­sor­gung. Be­er­di­gungs­kos­ten können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nur ab­ge­zo­gen wer­den, so­weit sie nicht aus dem Nach­lass oder durch sons­tige im Zu­sam­men­hang mit dem Tod zu­ge­flos­sene Geld­leis­tun­gen ge­deckt sind.

Der Sach­ver­halt:
Im vor­lie­gen­den Fall ging es um die zwi­schen­zeit­lich ver­stor­bene Ehe­frau des Klägers. Diese war ge­setz­lich kran­ken­ver­si­chert und hatte sich im Jahr 2007 in einem fort­ge­schrit­te­nen Sta­dium ih­rer Er­kran­kung in eine Kli­nik be­ge­ben, die keine Ver­trags­kli­nik ih­rer ge­setz­li­chen Kran­ken­kasse war. Die The­ra­pie der Ehe­frau war im Vor­feld durch den Me­di­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­run­gen (MDK) auf ihre me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit geprüft und befürwor­tet wor­den. Der MDK er­stellte in den Jah­ren 2007 bis 2009 darüber hin­aus Gut­ach­ten bzw. Ver­laufs­gut­ach­ten, die die me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der The­ra­pie wei­ter­hin be­leg­ten. Bei der The­ra­pie han­delte es sich um eine Kom­bi­na­tion aus an­er­kann­ten me­di­zi­ni­schen Leis­tun­gen und al­ter­na­ti­ven Be­hand­lungs­me­tho­den.

Die Ehe­frau hatte zu­dem mit T, die im Streit­jahr 2009 nicht zur Ausübung der Heil­kunde zu­ge­las­sen war, eine Ver­ein­ba­rung über Reiki-Be­hand­lun­gen ab­ge­schlos­sen. Darin hieß es u.a., die aus­geführte Reiki-Be­hand­lung ver­stehe sich nicht als Heil­be­hand­lung i.S.d. The­ra­pie­ge­set­zes, der Heil­prak­ti­ker­ver­ord­nung oder ähn­li­cher Be­stim­mun­gen. Mit der Me­thode des Reiki würden die Selbst­hei­lungskräfte des Men­schen durch Hand­auf­le­gen ak­ti­viert. Die in­so­weit ent­stan­de­nen Kos­ten be­tru­gen 289 €. Die Ehe­frau verfügte an ih­rem To­des­tag über Gut­ha­ben bei ei­ner Spar­kasse i.H.v. 12.416 € und bei ei­ner Bau­spar­kasse i.H.v. 8.103 €.

Der Kläger zahlte im Streit­jahr Be­stat­tungs­kos­ten für die Be­er­di­gung der Ehe­frau i.H.v. 6.104 € so­wie Krank­heits­kos­ten i.H.v. 7.846,51 € und machte diese Kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gem. § 33 EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Kos­ten auf­grund des Kli­nik­auf­ent­halts an, ließ je­doch u.a. Auf­wen­dun­gen für die (Fern )Reiki-Be­hand­lun­gen un­berück­sich­tigt. Auch die Be­stat­tungs­kos­ten er­kannte es nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an. Das FG wies die Klage so­wohl im ers­ten als auch im zwei­ten Rechts­gang ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hat im Er­geb­nis zu Recht ent­schie­den, dass keine höheren außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen an­zu­er­ken­nen sind, als das Fi­nanz­amt in dem an­ge­foch­te­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid be­reits berück­sich­tigt hat.

Auch Auf­wen­dun­gen, de­nen es ob­jek­tiv an der Eig­nung zur Hei­lung oder Lin­de­rung man­gelt, können, vor­be­halt­lich der Nach­weis­an­for­de­run­gen des § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVer­einfG 2011 zu den zwangsläufi­gen Krank­heits­kos­ten zählen, wenn der Steu­er­pflich­tige an ei­ner Er­kran­kung mit ei­ner nur noch be­grenz­ten Le­bens­er­war­tung lei­det, die nicht mehr auf eine ku­ra­tive Be­hand­lung an­spricht. Die Zwangsläufig­keit krank­heits­be­ding­ter Auf­wen­dun­gen für Arz­nei-, Heil- und Hilfs­mit­tel hat der Steu­er­pflich­tige durch die Ver­ord­nung ei­nes Arz­tes oder Heil­prak­ti­kers nach­zu­wei­sen (§ 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVer­einfG 2011). Dies gilt auch in den Fällen ei­ner Er­kran­kung mit ei­ner nur noch be­grenz­ten Le­bens­er­war­tung, da die Re­ge­lung des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStDV i.d.F. des StVer­einfG 2011 keine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen ver­schie­de­nen Krank­heits­kos­ten enthält. Ge­gen diese Re­ge­lung be­ste­hen auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Vor die­sem Hin­ter­grund wur­den die Auf­wen­dun­gen für das (Fern )Reiki zu Recht nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kannt. Denn in den in § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV i.d.F. des StVer­einfG 2011 auf­geführ­ten Fällen hat der Steu­er­pflich­tige den Nach­weis der Zwangsläufig­keit von Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall durch ein amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten oder eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ei­nes Me­di­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 275 SGB V) zu führen. Daran fehlte es je­doch im Streit­fall. Das prak­ti­zierte (Fern )Reiki war auch zu­tref­fend als eine wis­sen­schaft­lich nicht an­er­kannte Be­hand­lungs­me­thode i.S.v. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2f EStDV i.d.F. des StVer­einfG 2011 an­ge­se­hen wor­den.

Die Be­er­di­gungs­kos­ten wur­den eben­falls zu­tref­fend nicht zum Ab­zug zu­ge­las­sen. Denn da­bei han­delt es sich um eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit, die den Er­ben als den­je­ni­gen be­las­tet, dem das Vermögen des Erb­las­sers zufällt. Be­er­di­gungs­kos­ten können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nur ab­ge­zo­gen wer­den, so­weit die Auf­wen­dun­gen nicht aus dem Nach­lass be­strit­ten wer­den können oder nicht durch sons­tige im Zu­sam­men­hang mit dem Tod zu­ge­flos­sene Geld­leis­tun­gen ge­deckt sind. Da­her führen Auf­wen­dun­gen, die den Ver­kehrs­wert des Nach­las­ses nicht über­stei­gen, nicht zu ei­ner Be­las­tung i.S.v. § 33 EStG. So lag der Sach­ver­halt je­doch im Streit­fall, in dem die Be­er­di­gungs­kos­ten aus den Spar­gut­ha­ben der Ver­stor­be­nen ge­deckt wer­den konn­ten.

Hin­sicht­lich der zu­mut­ba­ren Be­las­tung (§ 33 Abs. 3 EStG) konnte nach dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut des Ge­set­zes bei Krank­heits­kos­ten nicht ver­zich­tet wer­den kann. Denn das Ge­setz dif­fe­ren­ziert in § 33 Abs. 1 u. Abs. 3 EStG bei An­satz und Er­mitt­lung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung nicht zwi­schen Krank­heits­kos­ten und an­de­ren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen. Diese Rechts­auf­fas­sung ist durch­aus ver­fas­sungs­gemäß.

Zwar muss der Ge­setz­ge­ber dass das ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum für alle Steu­er­pflich­ti­gen un­abhängig von ih­rem in­di­vi­du­el­len Grenz­steu­er­satz in vol­ler Höhe von der Ein­kom­men­steuer frei­stel­len. Dies gilt je­doch nur für Auf­wen­dun­gen, die tatsäch­lich von Ver­fas­sungs we­gen auch dem ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mum zu­zu­ord­nen sind, weil die Auf­wen­dun­gen dem im So­zi­al­hil­fe­recht nie­der­ge­leg­ten Leis­tungs­ni­veau ent­spre­chen. Das so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Ver­sor­gungs­ni­veau um­fasst aber ge­rade keine zu­zah­lungs­freie Kran­ken­ver­sor­gung. Aus die­sem Grund bil­det die so­zi­al­recht­li­che Be­las­tungs­grenze (§ 62 SGB V) auch von Ver­fas­sungs we­gen keine be­tragsmäßige Grenze für den An­satz der zu­mut­ba­ren Be­las­tung. Diese ist viel­mehr nach den in § 33 Abs. 3 EStG ge­re­gel­ten steu­er­li­chen Grundsätzen zu er­mit­teln.

Im Streit­fall be­tra­fen die ver­blei­ben­den, vom FA als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an­er­kann­ten Krank­heits­kos­ten von der Kran­ken­kasse nicht er­stat­tete Auf­wen­dun­gen für ärzt­li­che Be­hand­lun­gen auf (pri­vate) Rech­nung, Zu­zah­lun­gen zu ei­ner Kur und zu einem Kran­ken­haus­auf­ent­halt, Pra­xis­gebühren, Auf­wen­dun­gen für eine "präven­tive Kran­ken­gym­nas­tik" und für ver­schie­dene durch Pri­vat­re­zept ver­ord­nete Me­di­ka­mente, Zu­zah­lun­gen zu Me­di­ka­men­ten und Re­zep­ten so­wie Fahrt­kos­ten zu Kli­ni­ken und Kran­ken­fahr­ten mit dem Taxi. Diese Auf­wen­dun­gen gehören je­doch nicht zum so­zi­al­hil­fe­recht­lich gewähr­leis­te­ten Leis­tungs­ni­veau.

Link­hin­weis:

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