Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Februar 2013 auf dem Weg von ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte (ab Veranlagungszeitraum 2014 erste Tätigkeitsstätte) zu ihrer Wohnung einen Autounfall erlitten. Hierdurch kam es u.a. zu schweren Verletzungen an Gesicht und Nase. Ende März 2014 wurde bei einer klinischen Untersuchung der Klägerin u.a. ein asymmetrisches, verbreitertes Nasenbein, ein sehr unebener knöcherner Nasenrücken und eine Absenkung des knorpeligen Nasenkomplexes diagnostiziert. Die Klägerin unterzog sich daraufhin einer Nasenoperation, die mit einem sechstägigen stationären Krankenhausaufenthalt verbunden war.
Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für die Operation nach den für den Sozialversicherungsträger geltenden Sätzen entsprechend der Fallpauschale. Die darüber hinausgehenden Kosten für die Nasenoperation zahlte die Klägerin selbst. Diese Aufwendungen machte sie neben weiteren Behandlungs- und damit in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten (insgesamt 2.402 €) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Das Finanzamt erkannte die Werbungskosten nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Zwar sind in der Regel durch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gilt auch für Unfallkosten, soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen). Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst.
Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können somit neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. In Bezug auf diese Aufwendungen teilt der erkennende Senat die Auffassung der Finanzverwaltung, die -entgegen der Vorgehensweise des Finanzamtes im Streitfall - den Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Unfallschäden zusätzlich zur Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Werbungskostenabzug zulässt (BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 994, Tz. 3, und vom 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376, Tz. 4, sowie Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2014, H 9.10 "Unfallschäden").
Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.