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Steuerberatung

Krankheitskosten bei Wegeunfall zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

BFH v. 19.12.2019 - VI R 8/18

Auf­wen­dun­gen in Zu­sam­men­hang mit der Be­sei­ti­gung oder Lin­de­rung von Körper­schäden, die durch einen Un­fall auf ei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten Fahrt zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte ein­ge­tre­ten sind, können gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. Sie wer­den von der Ab­gel­tungs­wir­kung der Ent­fer­nungs­pau­schale nicht er­fasst. Diese er­streckt sich nur auf fahr­zeug- und weg­stre­cken­be­zo­gene Auf­wen­dun­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Fe­bruar 2013 auf dem Weg von ih­rer re­gelmäßigen Ar­beitsstätte (ab Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 er­ste Tätig­keitsstätte) zu ih­rer Woh­nung einen Au­to­un­fall er­lit­ten. Hier­durch kam es u.a. zu schwe­ren Ver­let­zun­gen an Ge­sicht und Nase. Ende März 2014 wurde bei ei­ner kli­ni­schen Un­ter­su­chung der Kläge­rin u.a. ein asym­me­tri­sches, ver­brei­ter­tes Na­sen­bein, ein sehr un­ebe­ner knöcher­ner Na­senrücken und eine Ab­sen­kung des knor­pe­li­gen Na­sen­kom­ple­xes dia­gnos­ti­ziert. Die Kläge­rin un­ter­zog sich dar­auf­hin ei­ner Na­sen­ope­ra­tion, die mit einem sechstägi­gen sta­tionären Kran­ken­haus­auf­ent­halt ver­bun­den war.

Die zuständige Be­rufs­ge­nos­sen­schaft über­nahm als Träger der ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung die Kos­ten für die Ope­ra­tion nach den für den So­zi­al­ver­si­che­rungsträger gel­ten­den Sätzen ent­spre­chend der Fall­pau­schale. Die darüber hin­aus­ge­hen­den Kos­ten für die Na­sen­ope­ra­tion zahlte die Kläge­rin selbst. Diese Auf­wen­dun­gen machte sie ne­ben wei­te­ren Be­hand­lungs- und da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Fahrt­kos­ten (ins­ge­samt 2.402 €) als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Wer­bungs­kos­ten nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und der Klage statt­ge­ge­ben.

Gründe:
Das FG hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die Kläge­rin die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen nicht als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zie­hen kann.

Zwar sind in der Re­gel durch die Ent­fer­nungs­pau­schale grundsätz­lich sämt­li­che fahr­zeug- und weg­stre­cken­be­zo­gene Auf­wen­dun­gen ab­ge­gol­ten, die durch die Wege zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte ver­an­lasst sind. Dies gilt auch für Un­fall­kos­ten, so­weit es sich um echte We­ge­kos­ten han­delt (z.B. Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen). An­dere Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­dere Auf­wen­dun­gen in Zu­sam­men­hang mit der Be­sei­ti­gung oder Lin­de­rung von Körper­schäden, die durch einen We­ge­un­fall zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte ein­ge­tre­ten sind, wer­den von der Ab­gel­tungs­wir­kung da­ge­gen nicht er­fasst.

Sol­che be­ruf­lich ver­an­lass­ten Krank­heits­kos­ten können so­mit ne­ben der Ent­fer­nungs­pau­schale als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den. In Be­zug auf diese Auf­wen­dun­gen teilt der er­ken­nende Se­nat die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, die -ent­ge­gen der Vor­ge­hens­weise des Fi­nanz­am­tes im Streit­fall - den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen in Zu­sam­men­hang mit Un­fall­schäden zusätz­lich zur Ent­fer­nungs­pau­schale gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zulässt (BMF-Schrei­ben in BStBl I 2001, 994, Tz. 3, und vom 31.10.2013, BStBl I 2013, 1376, Tz. 4, so­wie Amt­li­ches Lohn­steuer-Hand­buch 2014, H 9.10 "Un­fall­schäden").

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