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Steuerberatung

Krisenmanagement aktuell - Geld sparen beim Zoll

In den ak­tu­ell wirt­schaft­lich her­aus­for­dern­den Zei­ten gilt Geld spa­ren als obers­tes Ge­bot des Kri­sen­ma­nage­ments. Bei Zöllen be­ste­hen hierzu ei­nige Möglich­kei­ten.

Viele Un­ter­neh­men se­hen sich ak­tu­ell be­son­ders einem Pro­blem ge­genüber: der Kri­sen­bewälti­gung. Ne­ben den durch den Ukraine-Krieg aus­gelösten Han­dels­be­schränkun­gen und Sank­tio­nen be­ein­flus­sen vor al­lem stei­gende En­er­gie- und Lie­fer­kos­ten die Wert­schöpfungs­ket­ten der Un­ter­neh­men.

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In die­sen Zei­ten ist es umso wich­ti­ger, die Kos­ten zu sen­ken, und das funk­tio­niert im Be­reich des Im­por­tes und Ex­por­tes von Wa­ren an vie­len Stel­len. Durch ver­schie­dene Maßnah­men können bspw. die Ein­fuhr­ab­ga­ben (Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steuer) mi­ni­miert wer­den. Ziel die­ser Maßnah­men ist die un­ter­neh­mens­weite Op­ti­mie­rung des Ein­sat­zes von Geld, Zeit und Res­sour­cen im Zoll­be­reich, zu­mal Zölle echte Kos­ten sind, an­ders als die zu­meist als Vor­steuer ab­zieh­bare Ein­fuhr­um­satz­steuer.

Er­folg­ver­spre­chende Möglich­kei­ten, Kos­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ver­zol­lung zu re­du­zie­ren bzw. zu op­ti­mie­ren, sind u.a.:

1) Auswahl des richtigen Zollsatzes

Eine der wich­tigs­ten Stell­schrau­ben ist die Ta­ri­fie­rung der Ware. Denn je­der Ware ist eine Zoll­ta­rif­num­mer und da­mit ein spe­zi­fi­scher Zoll­satz zu­ge­ord­net. Auch die Höhe der (Ein­fuhr-) Um­satz­steuer - Re­gel­steu­er­satz (19 %) oder ermäßig­ter Steu­er­satz (7 %) - ist von der Zoll­ta­rif­num­mer abhängig. Eine fal­sche Ta­ri­fie­rung der Ware führt häufig zu ho­hen oder zu nied­ri­gen Ein­fuhr­ab­ga­ben­zah­lun­gen. Letz­te­res fällt oft erst im Rah­men ei­ner Zollprüfung auf und führt u. U. „Jahre später“ zu ei­ner un­ge­plan­ten höheren Zoll­be­las­tung.

Über­dies kann auch die Be­ar­bei­tungs­stufe ei­ner Ein­fuhr­ware Aus­wir­kun­gen auf den Zoll­satz ent­fal­ten. In vie­len Fällen ist der Im­port von Tei­len oder Vor­ma­te­ria­lien güns­ti­ger als der Im­port des End­pro­duk­tes. Bei ei­ner ge­schick­ten Steue­rung der Lie­fer­ket­ten und der Ver­ar­bei­tungs­tiefe der Wa­ren können Wa­ren dem­nach mit einem je­weils güns­ti­ge­ren Zoll­satz be­legt sein.

Eine Prüfung der Ein­ta­ri­fie­rung der Ware ist also in je­dem Fall loh­nend, ei­ner­seits um eine Er­he­bung von Ein­fuhr­ab­ga­ben in un­zu­tref­fen­der Höhe zu ver­mei­den, an­de­rer­seits um Ein­spa­rungsmöglich­kei­ten zu er­ken­nen und zu rea­li­sie­ren.

2) Nutzung der Vorteile von Präferenzabkommen

Zu­dem können auch ganz grundsätz­li­che Über­le­gun­gen über den Ort zur Be­schaf­fung ei­nes Roh­stof­fes Im­pli­ka­tio­nen auf den bei der Ein­fuhr der Ware in die EU zu Grunde zu le­gen­dem Zoll­satz ha­ben. Denn es be­ste­hen sog. Präfe­renz­ab­kom­men zwi­schen der EU und zahl­rei­chen Ländern und Länder­grup­pen. Durch diese Ab­kom­men kann Ware un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen zoll­frei oder zol­lermäßigt im­por­tiert wer­den. So wird bei dem Im­port von Roh­stof­fen aus der USA der „volle Zoll­satz“, der sog. Dritt­land­zoll­satz, er­ho­ben (zwi­schen den USA und der EU be­steht kein Präfe­renz­ab­kom­men). Da­hin­ge­gen kann der glei­che Roh­stoff zoll­begüns­tigt oder zoll­be­freit z. B. aus Ka­nada im­por­tiert wer­den, wenn die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen und Re­ge­lun­gen des Präfe­renz­ab­kom­mens Ka­nada - EU erfüllt sind. Die Vor­aus­set­zun­gen des Ab­kom­mens sind u. a. erfüllt, wenn der Roh­stoff vollständig in Ka­nada her­ge­stellt oder ge­won­nen wurde und dies beim Im­port in die EU nach­ge­wie­sen wird.

Nicht nur bei der Be­schaf­fung der Ma­te­ria­lien und Roh­stoffe, son­dern auch bei dem Auf­bau von Pro­duk­ti­ons­stand­or­ten im Aus­land sind Präfe­ren­zen also ein As­pekt, wel­chen sich lohnt, in die Über­le­gun­gen und Ent­schei­dungs­fin­dung mit ein­zu­be­zie­hen.

3) Vermeidung / späteres Entstehen von Einfuhrabgaben

Ein­fuhr­ab­ga­ben fal­len grundsätz­lich an, wenn die ein­geführte Ware in einem Zoll­ge­biet ver­bleibt und in den dor­ti­gen Wirt­schafts­kreis­lauf ein­geht. Wird die Ware je­doch nur vorüber­ge­hend zur An­sicht, Tes­tung, o. ä. ein­geführt, geht die Ware in eben­die­sen Wirt­schafts­kreis­lauf nicht ein - es entfällt der Grund für die Ent­ste­hung der Ein­fuhr­ab­ga­ben. Auch bei der Ein­fuhr von Wa­ren le­dig­lich zur War­tung und/oder Re­pa­ra­tur können sie ent­fal­len. Dazu ist das Ver­fah­ren für eine „Ak­tive Ver­ede­lung“ zu be­an­tra­gen. Auch um­ge­kehrt, bei einem Ex­port von Wa­ren und einem an­schließen­den Re­im­port der Ware nach Be­ar­bei­tung im Aus­land im Rah­men der „Pas­si­ven Ver­ede­lung“ kann die Wie­der­ein­fuhr ein­fuhr­ab­ga­ben­frei sein bzw. es wird nur der im Aus­land ge­schaf­fene Mehr­wert der Ware berück­sich­tigt.

Eine wei­tere Möglich­keit zur Ver­mei­dung bzw. späte­ren Ent­rich­tung von Ein­fuhr­ab­ga­ben stellt die Nut­zung ei­nes sog. Zoll­la­gers dar. Die­ses ermöglicht die zeit­lich un­be­schränkte La­ge­rung von Ware, wel­che noch nicht ver­zollt wurde. Die Wa­ren können in dem La­ger „ge­parkt“ wer­den. Die Ver­zol­lung und Ver­steue­rung er­fol­gen erst bei der Ent­nahme aus dem La­ger. Sollte die Ware nicht aus dem La­ger ent­nom­men und in den Wirt­schafts­kreis­lauf der EU ein­ge­hen, son­dern wie­der in ein Dritt­land ex­por­tiert wer­den, sind keine Ab­ga­ben zu zah­len. Dies kann vor al­lem bei ei­ner zen­tra­len Be­schaf­fung von Wa­ren ohne einen fi­na­len Be­stim­mungs­ort einen Li­qui­ditätsvor­teil mit sich brin­gen.

4) Spätere Entrichtung von Einfuhrabgaben durch Nutzung eines Aufschubkontos

Bei der Ab­fer­ti­gung von Wa­ren in den freien Ver­kehr sind Ein­fuhr­ab­ga­ben zu ent­rich­ten. Ne­ben Zöllen und Ein­fuhr­um­satz­steuer können dies je nach Pro­dukt auch Ver­brauch­steu­ern wie die En­er­gie- oder auch die Al­ko­hol­steuer sein. Die Ent­rich­tung der Ab­ga­ben er­folgt i. d. R. un­mit­tel­bar bei der Ab­fer­ti­gung.

Durch die Nut­zung ei­nes sog. Auf­schub­kon­tos (lau­fen­der Zah­lungs­auf­schub) kann je­doch eine Aus­nahme von der so­for­ti­gen Ent­rich­tung der Ein­fuhr­ab­ga­ben grei­fen. Bei der Nut­zung ei­nes Auf­schub­kon­tos für den Zoll ist die­ser so­wie ggf. die Ver­brauch­steuer erst am 16. Tag des auf den Im­port fol­gen­den Mo­nats zu ent­rich­ten. Die Nut­zung ei­nes Auf­schub­kon­tos für die Ein­fuhr­um­satz­steuer ermöglicht so­gar einen noch länge­ren Auf­schub, bis zum 26. Tag des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Mo­nats. Falls eine Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung vor­liegt, be­steht diese be­reits bei Ent­ste­hung der Ein­fuhr­um­satz­steuer. Dies kann für den Nut­zer ei­nes Auf­schub­kon­tos zu einem Li­qui­ditätsvor­teil führen.

5) Wartezeiten vermeiden durch Auswahl des Abfertigungsortes

Eine Möglich­keit zur Ein­spa­rung von Zeit bei der Ein­fuhr von Ware stellt die Aus­wahl des Ab­fer­ti­gungs­or­tes dar. Ware ist grundsätz­lich bei Ein­tritt in die EU zu ver­zol­len, was in vie­len Fällen Verzöge­run­gen und War­te­zei­ten so­wie La­ger­kos­ten nach sich zieht. Durch den sog. „T1-Ver­sand­schein“ ist es je­doch möglich, Wa­ren ab­seits der Grenze ab­fer­ti­gen zu las­sen; denn er bie­tet die Möglich­keit, Ware un­ter zoll­amt­li­cher Über­wa­chung an einen an­de­ren Ort zu trans­por­tie­ren, zum Bei­spiel dem Un­ter­neh­mens­sitz, um schluss­end­lich dort ver­zollt zu wer­den. So kann in vie­len Fällen der Im­port­pro­zess be­schleu­nigt wer­den. Auch eine er­ste Sich­tung der Ware auf Mängel kann so vor Ver­zol­lung der Ware ermöglicht wer­den. Da­durch kann frühzei­tig ent­schie­den wer­den, ob die Ware den An­for­de­run­gen ent­spricht oder un­ter Umständen zurück­ge­sen­det wer­den muss.

Fa­zit: Zölle sind echte Kos­ten, die grundsätz­lich bei je­dem Grenzüber­tritt an­fal­len. Durch eine güns­tige zoll­recht­li­che Aus­ge­stal­tung der in­ter­na­tio­na­len Lie­fer­ket­ten so­wie der in­ter­nen Pro­zesse gibt es ne­ben den be­reits o. g. Möglich­kei­ten je­doch viele Op­tio­nen, die Ent­ste­hung bzw. die Er­he­bung der Ab­ga­ben so­wie Zah­lungs­mo­da­litäten po­si­tiv zu be­ein­flus­sen. So können die Aus­ge­stal­tung der Zoll-, Ein­fuhr­um­satz­steuer- so­wie Ver­brauch­steu­er­pro­zesse ge­rade in den ak­tu­el­len Zei­ten ein hilf­rei­ches Tool zum Kri­sen­ma­nage­ment dar­stel­len.

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