Denn eine Maßnahme, die hinsichtlich der Intensität des durch sie bewirkten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit einer (verdeckten) Videoüberwachung vergleichbar ist, stelle sich als unverhältnismäßig dar, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - aufgrund bloßer Mutmaßungen ergriffen werde. Die gewonnenen Erkenntnisse unterliegen einem Sachverwertungsverbot, das vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat nunmehr Kriterien für eine zulässige Überwachung der Internetkommunikation am Arbeitsplatz aufgestellt. Danach dürfen Unternehmen die Internetkommunikation ihrer Mitarbeiter überwachen, sofern die Überwachung verhältnismäßig ist. Dies setzt gemäß dem Urteil des EGMR vom 5.9.2017 (Az. 61496/08) u. a. voraus, dass der Beschäftigte vorab über die Möglichkeit, die Art und das Ausmaß von Kontrollen informiert wurde. Der Gerichtshof hatte über die Wirksamkeit der Kündigung eines rumänischen Vertriebsingenieurs zu entscheiden, der am Arbeitsplatz den dienstlichen Internet-Account trotz betriebsinternen Verbots für private Zwecke genutzt hatte. Wie in der nationalen BAG-Entscheidung stellt der EGMR in seiner Begründung auf die Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (Art. 8 EMRK) ab und widerspricht damit der Entscheidung der rumänischen Gerichte.