Der Entwurf vom 18.07.2022 soll das bereits am 10.05.2022 veröffentlichte BMF-Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ um Erläuterungen zu „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten“ ergänzen. Neben allgemeinen Ausführungen werden in weiteren Abschnitten die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebs- und im Privatvermögen thematisiert.
Demnach müssen Steuerpflichtige, die virtuelle Währungen in Ihrem Betriebsvermögen halten, grundsätzlich die Einzelaufzeichnungspflicht beachten. Zudem will das BMF in Ausnahmefällen die Aufzeichnung von für die Ermittlung der Einkünfte maßgeblichen Informationen anhand von Screenshots oder Ausdrucken zulassen. Werden die Einkünfte aus virtuellen Währungen und sonstigen Token mithilfe spezieller Software ermittelt, ist für diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. In diesem Kontext sollte sichergestellt werden, dass die von der Software angewendete Ermittlungsweise bzw. steuerliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung entspricht. Bei abweichender Beurteilung empfehlen wir eine entsprechende Offenlegung im Deklarations- bzw. Veranlagungsprozess.
Bezüglich der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen weist das BMF zunächst darauf hin, dass Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr betragen, „die bestehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren“ haben. Beim Einsatz spezieller Ermittlungssoftware sind außerdem die Erläuterungen zum Betriebsvermögen entsprechend zu beachten. Für Steuerpflichtige, die Überschusseinkünfte von weniger als 500.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, sollen lediglich die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten, u. a. die Vorgabe, dass Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind.
Mit einer beispielhaften Auflistung von vorzuhaltenden Daten und Informationen möchte das BMF dem Steuerpflichtigen zusätzliche Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Dokumentation geben. Demnach kann die Nachvollziehbarkeit der Angaben in den Steuererklärungen u. a. mit folgenden Daten belegt werden:
- Wallet-Adressen,
- genutzte (Handels-)Plattformen,
- Wallet-Bestände zum 31.12. des Veranlagungszeitraums (und des Vorjahrs),
- Angaben zu den Transaktionen wie Anschaffungskosten/-zeitpunkte, Transaktionsgebühren, erzielte Veräußerungserlöse (Marktkurse in EUR) und Art des Anschaffungsvorgangs sowie
- das angewendete Verbrauchsfolgeverfahren (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode).
Hinweis: Auch wenn sich das Schreiben noch im Entwurfsstadium befindet, ist derzeit davon auszugehen, dass das BMF keine weitreichenden Änderungen mehr vornehmen wird. Insofern empfehlen wir Steuerpflichtigen, bereits jetzt zu überprüfen, ob die Dokumentation ihrer Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen diesen Vorgaben entspricht.