deen

Branchen

BFH urteilt erstmals zur Besteuerung von Kryptowährungen

Am 28.02.2023 hat der Bun­des­fi­nanz­hof sein ers­tes Ur­teil zur er­trag­steu­er­recht­li­chen Be­hand­lung von Kryp­towährun­gen veröff­ent­licht.

In dem Ver­fah­ren IX R 3/22 er­folgte die münd­li­che Ver­hand­lung am 14.02.2023. Nur zwei Wo­chen später veröff­ent­lichte der BFH sein Ur­teil. Worum geht es?

© Unsplash

Ge­gen das Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts Köln vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) hat der Kläger Re­vi­sion ein­ge­legt. Das FG Köln kam zu dem Er­geb­nis, dass die Veräußerung von Bit­coin, Ether und Mon­ero im Jahr 2017 durch eine natürli­che Per­son im Pri­vat­vermögen in­ner­halb ei­nes Jah­res nach der An­schaf­fung nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steu­er­pflich­tig ist, da diese Kryp­towährun­gen als Wirt­schaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG qua­li­fi­zie­ren. Be­reits vor dem Fi­nanz­ge­richt ver­suchte der Kläger mit al­len mögli­chen Begründun­gen eine Be­steue­rung zu ver­hin­dern. Es liege we­der ein Wirt­schafts­gut vor, noch sei die­ses veräußert wor­den, weil es sich bei Kryp­towährun­gen um „Si­gna­tur­ket­ten ohne in­trin­si­schen Nut­zen“ bzw. „di­gi­tale Bu­chungs­schnip­sel“ han­dele und an Kryp­tobörsen oh­ne­hin nur „Ab­bil­der“ von Kryp­towährun­gen ge­han­delt würden. Selbst wenn, wäre eine Zu­rech­nung auf Grund der Schwie­rig­kei­ten der zi­vil­recht­li­chen Er­fas­sung von Kryp­towährun­gen nach § 39 Abs. 1 AO (und da­her auch nach § 39 Abs. 2 AO) nicht möglich. Da­her sei auch eine An­schaf­fung nicht möglich. Über­dies würde eine Stei­ge­rung der Leis­tungsfähig­keit erst dann vor­lie­gen, wenn der Steu­er­pflich­tige die Kryp­towährun­gen in ge­setz­li­che Zah­lungs­mit­tel tau­schen würde, nicht aber in an­dere Kryp­towährun­gen. Außer­dem läge bei der Be­steue­rung von Kryp­towährun­gen ein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit vor. Diese Ver­su­che, eine Be­steue­rung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu ver­hin­dern, ließ das FG Köln nicht gel­ten, so dass der Kläger Re­vi­sion beim BFH ein­legte. Es ging im­mer­hin um einen steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn i.H.v. 3,4 Mio. Euro.

Der BFH hat die Re­vi­sion als un­begründet zurück­ge­wie­sen und folgt im We­sent­li­chen den Ar­gu­men­ten des FG Köln:

  • Die be­trof­fe­nen Kryp­towährun­gen (Cur­rency To­ken) stel­len Wirt­schaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar. Auch ob­jek­tiv wert­hal­tige Po­si­tio­nen, bei de­ren Über­tra­gung es auf ding­li­cher Ebene an einem Rechts­ge­schäft feh­len könnte, können Wirt­schaftsgüter sein, so­fern ih­nen im Ge­schäfts­ver­kehr ein selbständi­ger Wert bei­ge­legt wird und sie ver­kehrsfähig sind. Die Begründung er­streckt sich auf ins­ge­samt vier Sei­ten, in de­nen der BFH auch die „White Pa­per“ der drei Kryp­towährun­gen zi­tiert.
  • Die be­trof­fe­nen Kryp­towährun­gen wa­ren dem Kläger nach § 39 Abs. 1 AO zu­zu­rech­nen. "Ei­gentümer" ei­nes Wirt­schafts­guts i.S.d. § 39 Abs. 1 AO ist der nach Maßgabe des Pri­vat­rechts Be­rech­tigte. So kann auch eine zi­vil­recht­lich nicht oder nur be­schränkt über­trag­bare - wirt­schaft­lich je­doch wert­hal­tige - Po­si­tion ei­ner natürli­chen Per­son als "Ei­gentümer" zu­ge­rech­net wer­den, wenn die­ser eine fak­ti­sche Be­rech­ti­gung zu­kommt. Diese Be­rech­ti­gung zur Verfügung über die Kryp­towährun­gen liegt in dem „Pri­vate Key“.
  • So­weit der je­wei­lige An­schaf­fungs- und Veräußerungs­vor­gang in­ner­halb der maßgeb­li­chen Hal­te­frist von einem Jahr statt­ge­fun­den ha­ben, stellt auch der Tausch ei­ner Kryp­towährung ge­gen eine an­dere Kryp­towährung ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft dar. Der Recht­sträger­wech­sel liegt im Überg­ang der (fak­ti­schen) Be­rech­ti­gung am Wirt­schafts­gut auf einen an­de­ren Recht­sträger auf­grund des Überg­angs der Verfügungs­be­rech­ti­gung mit­tels ei­nes an­de­ren „Pri­vate Key“.
  • Es liegt we­der in 2017 noch zum Zeit­punkt des Ur­teils ein nor­ma­ti­ves Voll­zugs­de­fi­zit vor. Die Fi­nanz­behörden ha­ben z. B. die Möglich­keit, die zur Fest­stel­lung ei­nes für die Be­steue­rung er­heb­li­chen Sach­ver­halts er­for­der­li­chen Auskünfte im Rah­men von Sam­me­laus­kunfts­er­su­chen bei den Be­trei­bern von Krypto-Han­dels­platt­for­men ein­zu­ho­len. Zu­dem be­ste­hen auf in­ter­na­tio­na­ler Ebene u. a. in Ge­stalt des "Crypto-As­set Re­por­ting Frame­work" (CARF) der OECD Be­stre­bun­gen, einen ein­heit­li­chen Rah­men für den in­ter­na­tio­na­len Aus­tausch steu­er­lich re­le­van­ter Da­ten zu Kryp­towährun­gen zu schaf­fen.

Das Ur­teil des BFH be­deu­tet nun die er­ste Klar­heit über die Be­steue­rung der be­trof­fe­nen und ver­gleich­ba­rer Kryp­towährun­gen - zu­min­dest was den An-, Ver­kauf und Tausch an­be­langt. Viele wei­tere Sach­ver­halte der Kryp­to­welt so­wie de­ren Be­steue­rung wer­den si­cher noch geklärt wer­den müssen.

nach oben