In dem Verfahren IX R 3/22 erfolgte die mündliche Verhandlung am 14.02.2023. Nur zwei Wochen später veröffentlichte der BFH sein Urteil. Worum geht es?
Gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.11.2021 (14 K 1178/20) hat der Kläger Revision eingelegt. Das FG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die Veräußerung von Bitcoin, Ether und Monero im Jahr 2017 durch eine natürliche Person im Privatvermögen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerpflichtig ist, da diese Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG qualifizieren. Bereits vor dem Finanzgericht versuchte der Kläger mit allen möglichen Begründungen eine Besteuerung zu verhindern. Es liege weder ein Wirtschaftsgut vor, noch sei dieses veräußert worden, weil es sich bei Kryptowährungen um „Signaturketten ohne intrinsischen Nutzen“ bzw. „digitale Buchungsschnipsel“ handele und an Kryptobörsen ohnehin nur „Abbilder“ von Kryptowährungen gehandelt würden. Selbst wenn, wäre eine Zurechnung auf Grund der Schwierigkeiten der zivilrechtlichen Erfassung von Kryptowährungen nach § 39 Abs. 1 AO (und daher auch nach § 39 Abs. 2 AO) nicht möglich. Daher sei auch eine Anschaffung nicht möglich. Überdies würde eine Steigerung der Leistungsfähigkeit erst dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Kryptowährungen in gesetzliche Zahlungsmittel tauschen würde, nicht aber in andere Kryptowährungen. Außerdem läge bei der Besteuerung von Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Diese Versuche, eine Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu verhindern, ließ das FG Köln nicht gelten, so dass der Kläger Revision beim BFH einlegte. Es ging immerhin um einen steuerpflichtigen Gewinn i.H.v. 3,4 Mio. Euro.
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und folgt im Wesentlichen den Argumenten des FG Köln:
- Die betroffenen Kryptowährungen (Currency Token) stellen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG dar. Auch objektiv werthaltige Positionen, bei deren Übertragung es auf dinglicher Ebene an einem Rechtsgeschäft fehlen könnte, können Wirtschaftsgüter sein, sofern ihnen im Geschäftsverkehr ein selbständiger Wert beigelegt wird und sie verkehrsfähig sind. Die Begründung erstreckt sich auf insgesamt vier Seiten, in denen der BFH auch die „White Paper“ der drei Kryptowährungen zitiert.
- Die betroffenen Kryptowährungen waren dem Kläger nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen. "Eigentümer" eines Wirtschaftsguts i.S.d. § 39 Abs. 1 AO ist der nach Maßgabe des Privatrechts Berechtigte. So kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare - wirtschaftlich jedoch werthaltige - Position einer natürlichen Person als "Eigentümer" zugerechnet werden, wenn dieser eine faktische Berechtigung zukommt. Diese Berechtigung zur Verfügung über die Kryptowährungen liegt in dem „Private Key“.
- Soweit der jeweilige Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang innerhalb der maßgeblichen Haltefrist von einem Jahr stattgefunden haben, stellt auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung ein privates Veräußerungsgeschäft dar. Der Rechtsträgerwechsel liegt im Übergang der (faktischen) Berechtigung am Wirtschaftsgut auf einen anderen Rechtsträger aufgrund des Übergangs der Verfügungsberechtigung mittels eines anderen „Private Key“.
- Es liegt weder in 2017 noch zum Zeitpunkt des Urteils ein normatives Vollzugsdefizit vor. Die Finanzbehörden haben z. B. die Möglichkeit, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte im Rahmen von Sammelauskunftsersuchen bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen einzuholen. Zudem bestehen auf internationaler Ebene u. a. in Gestalt des "Crypto-Asset Reporting Framework" (CARF) der OECD Bestrebungen, einen einheitlichen Rahmen für den internationalen Austausch steuerlich relevanter Daten zu Kryptowährungen zu schaffen.
Das Urteil des BFH bedeutet nun die erste Klarheit über die Besteuerung der betroffenen und vergleichbarer Kryptowährungen - zumindest was den An-, Verkauf und Tausch anbelangt. Viele weitere Sachverhalte der Kryptowelt sowie deren Besteuerung werden sicher noch geklärt werden müssen.