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Kündigungen von stillen Gesellschaften führen zu deren Auflösung

BGH 3.2.2015, II ZR 335/13

Kündi­gun­gen von stil­len Ge­sell­schaf­ten führen zu de­ren Auflösung und zur Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den In­ha­bern des je­wei­li­gen Han­dels­ge­schäfts und den stil­len Ge­sell­schaf­tern. Da­bei wer­den die wech­sel­sei­ti­gen An­sprüche grundsätz­lich un­selbstständige Rech­nungs­pos­ten der Ge­samt­ab­rech­nung und können vor Be­en­di­gung der Aus­ein­an­der­set­zung nur aus­nahms­weise gel­tend ge­macht wer­den, wenn da­durch das Er­geb­nis der Aus­ein­an­der­set­zung (teil­weise) in zulässi­ger Weise vor­weg­ge­nom­men wird und ins­be­son­dere die Ge­fahr von Hin- und Her­zah­lun­gen nicht be­steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte sich mit ei­ner Ein­lage von 165.000 € an einem vom Be­klag­ten geführ­ten Fit­ness­stu­dio be­tei­ligt; der An­teil der stil­len Be­tei­li­gung (an Ge­winn und Ver­lust) be­trug 27,5%. Gleich­zei­tig ar­bei­tete der Kläger auch persönlich in dem Fit­ness­stu­dio. Un­ter der­sel­ben An­schrift be­treibt der Be­klagte in ge­trenn­ten Räum­lich­kei­ten eine Pra­xis für Phy­sio­the­ra­pie mit An­ge­stell­ten, die auch Kurse in dem Fit­ness­stu­dio durchführen. Um­ge­kehrt wurde das Fit­ness­stu­dio auch für Zwecke der Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis ge­nutzt.

In dem Ge­sell­schafts­ver­trag der Par­teien aus dem Jahr 2005 sollte die Ge­winn­er­mitt­lung auf­grund des jähr­lich nach den ein­kom­men­steu­er­li­chen Ge­winn­vor­schrif­ten auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses er­fol­gen. Kläger und der Be­klagte er­hiel­ten je­weils eine mo­nat­li­che Vor­ab­ge­winn­zu­wei­sung i.H.v. 3.100 €. Außer­dem sah der Ge­sell­schafts­ver­trag für den stil­len Ge­sell­schaf­ter die Führung ei­nes Ein­la­gen- und ei­nes Ver­lust­kon­tos so­wie ei­nes (zu ver­zin­sen­den) Pri­vat­kon­tos vor, auf das der Ge­winn­an­teil des Klägers ge­bucht wer­den sollte. Die Ge­sell­schaft be­gann im Juli 2005 und war auf zehn Jahre fest ge­schlos­sen.

Zwi­schen den Par­teien be­stand ins­be­son­dere Streit darüber, wie die durch An­ge­stellte der Phy­sio­the­ra­pie­pra­xis in dem Fit­ness­stu­dio er­brach­ten Ar­beits­leis­tun­gen bei der Ge­winn­er­mitt­lung für die Jahre 2005 bis 2009 berück­sich­tigt wer­den soll­ten. Im Juni 2010 kündigte der Kläger das Ge­sell­schafts­verhält­nis aus wich­ti­gem Grund frist­los, nach­dem er den Be­klag­ten zu­vor er­folg­los zur Zah­lung des von ihm er­rech­ne­ten Ge­winn­an­teils für die ver­gan­ge­nen Jahre auf­ge­for­dert hatte.

Das LG gab der auf Zah­lung von 109.533 € ge­rich­te­ten Klage i.H.v. 49.497 € statt. Auf die Be­ru­fung des Klägers, des­sen Kla­ge­be­geh­ren zu­letzt auf die Zah­lung von 127.366 € ge­rich­tet war, ver­ur­teilte das Be­ru­fungs­ge­richt den Be­klag­ten zur Zah­lung von 109.533 €. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Die Kündi­gung der stil­len Ge­sell­schaft führt zu de­ren Auflösung und zur Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen dem In­ha­ber des Han­dels­ge­schäfts und dem stil­len Ge­sell­schaf­ter, bei der die wech­sel­sei­ti­gen An­sprüche grundsätz­lich un­selbstständige Rech­nungs­pos­ten der Ge­samt­ab­rech­nung wer­den und vor Be­en­di­gung der Aus­ein­an­der­set­zung nur aus­nahms­weise gel­tend ge­macht wer­den können, wenn da­durch das Er­geb­nis der Aus­ein­an­der­set­zung (teil­weise) in zulässi­ger Weise vor­weg­ge­nom­men wird und ins­be­son­dere die Ge­fahr von Hin- und Her­zah­lun­gen nicht be­steht.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hat zur Wirk­sam­keit der Kündi­gung des Klägers aus wich­ti­gem Grund je­doch keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Sei­nen Ausführun­gen zu­folge konnte auch nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass es bei sei­ner Ent­schei­dung un­aus­ge­spro­chen von ei­ner Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung des Klägers und von einem Fort­be­stand der stil­len Ge­sell­schaft aus­ge­gan­gen sein könnte. Da­ge­gen sprach, dass es den Be­klag­ten hin­sicht­lich der Berück­sich­ti­gung ei­nes mögli­cher­weise über­schießen­den Be­tra­ges von Leis­tun­gen der Pra­xis für Phy­sio­the­ra­pie, der zu ei­ner Ver­rin­ge­rung des Ge­winn­an­teils des Klägers führen könnte, auf die Be­rech­nung des Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens ver­wie­sen und wei­ter aus­geführt hatte, es sei of­fen, ob und in wel­cher Höhe sich un­ter Berück­sich­ti­gung der Ge­sell­schafts­ver­bind­lich­kei­ten und der Ein­lage auf der Grund­lage der noch zu er­stel­len­den Aus­ein­an­der­set­zungs­bi­lanz ein Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben ergäbe und in wel­chem Um­fang sich die nur bis No­vem­ber 2009 un­strei­ti­gen wech­sel­sei­ti­gen Leis­tun­gen hier­bei aus­wirk­ten.

Im wei­te­ren Ver­fah­ren muss be­dacht wer­den, dass die Gel­tend­ma­chung nicht mehr iso­liert ein­klag­ba­rer, weil in eine Aus­ein­an­der­set­zungs­rech­nung ein­zu­be­zie­hen­der For­de­run­gen ohne Wei­te­res auch das Fest­stel­lungs­be­geh­ren enthält, dass die ent­spre­chen­den For­de­run­gen in die Aus­ein­an­der­set­zungs­rech­nung (als un­selbstständige Rech­nungs­pos­ten) ein­ge­stellt wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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