Nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Konkret ist eine Kürzung um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen vorgesehen.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte der Arbeitnehmer als nautischer Offizier unstreitig keine erste Tätigkeitsstätte. Laut Urteil des BFH vom 12.07.2021 (Az. VI R 27/19, DStR 2021, S. 2060) ist gleichwohl die Kürzung für vom Arbeitnehmer gestellte Mahlzeiten vorzunehmen. Dies ergebe sich aus der Regelungssystematik und dem Sinn und Zweck der Regelung.