Kürzung von Betriebsausgaben bei Zinszahlungen auf gruppeninterne Darlehen
Der BFH führt seine Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 3c Abs. 2 EStG in Personengesellschaftsstrukturen für den Fall, dass Betriebsausgaben der Gesamthand entsprechende Sondervergütungen der Gesellschafter gegenüberstehen, auf den umgekehrten Fall fort, dass Sonderbetriebsausgaben eines (Sonder-)Mitunternehmers Gesamthandseinkünfte der Gesellschaft gegenüberstehen.
Der BFH hatte mit Urteil vom 16.11.2023 (Az. IV R 26/20) über den Fall einer mehrstöckigen Personengesellschaftsstruktur zu entscheiden, in der eine mittelbar an einer KG 1 beteiligte KG 3 Anteile an einer GmbH erwarb und den Erwerb durch Darlehen finanzierte, die gruppenintern, konkret von der KG 1, begeben wurden.
Die KG 3 sei infolge der mittelbaren Beteiligung als Sondermitunternehmer der KG 1 zu behandeln. Die erworbene GmbH-Beteiligung stelle notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der KG 3 bei der KG 1 dar. Folglich seien Gewinnausschüttungen der GmbH als Sonderbetriebseinnahmen und Zinsaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben anzusehen. Diese Sonderbetriebsausgaben unterliegen laut BFH jedoch nicht dem Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, das im Wege der teleologischen Reduktion nicht anzuwenden sei.
Dazu verweist der BFH zunächst auf sein Urteil vom 06.02.2020 (Az. IV R 5/18), wonach Betriebsausgaben der Gesellschaft nicht teilweise nach § 3c Abs. 2 EStG zu kürzen seien, wenn den Betriebsausgaben entsprechende Sondervergütungen der Gesellschafter gegenüberstehen und sich folglich die Betriebsausgaben nicht aufwandswirksam auswirken. Nichts anderes gelte - so der BFH - im umgekehrten Fall, dass sich Sonderbetriebsausgaben des Mitunternehmers nicht aufwandswirksam auswirken, soweit ihnen Betriebseinnahmen der Gesamthand gegenüberstehen. Dies sei hier der Fall, da den Zinsaufwendungen gegenüberstehende Zinserträge den Gesamthandsgewinn der KG 1 erhöht haben.