Erbringt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit. Zu diesem Ergebnis kommt das BAG mit Urteil vom 25.4.2018 (Az. 5 AZR 424/17, DStR 2018, S. 2158) und sieht es dabei als unerheblich an, ob der Fahrtantritt und das Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen.
Weiter führt das BAG aus, dass durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zu auswärtigen Arbeitsstellen getroffen werden kann. Allerdings dürfe für die in einem Kalendermonat insgesamt geleistete vergütungspflichtige Arbeit der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden.