Die BaFin weist darauf hin, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Wertpapier-Anlageberatung und der Finanzportfolioverwaltung etwaige Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden beachten müssen. Dies ergibt sich aus der Anpassung der in Deutschland unmittelbar geltenden Delegierten VO 2017/565 n.F., mit welcher der europäische Gesetzgeber die Finanzmarktrichtlinie MiFID II ergänzt hat. Die Änderung dient dem Ziel, Aspekte der Nachhaltigkeit in die Finanzberatung einzubeziehen und Finanz- und Kapitalströme in umweltfreundliche Investitionen zu lenken.
Konkret bedeutet dies, dass Anlageberater ihre Kunden seit dem 02.08.2022 zu ihren Wünschen in Bezug auf Nachhaltigkeit befragen müssen und ihnen nur Finanzinstrumente empfehlen dürfen, die ihren Nachhaltigkeitswünschen entsprechen. Die Nachhaltigkeitspräferenzen ergänzen die bisherigen Anlageziele „Anlagezweck“, „Anlagedauer“ und „Risikotoleranz“, die ein Wertpapierdienstleister auch zuvor schon bei der Geeignetheitsprüfung berücksichtigen musste.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen werden in drei Kategorien unterteilt:
- in ökologisch nachhaltige Investitionen i. S. d. Taxonomie-VO (VO (EU) 2020/852),
- in nachhaltige Investitionen i. S. d. Offenlegungs-VO (VO (EU) 2019/2088) und
- danach, ob bei einem Finanzinstrument die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden sollen. Damit werden Finanzinstrumente ausgeschlossen, die bestimmte negative Auswirkungen (Principal Adverse Impact Indicators – PAIs) auf die Nachhaltigkeit haben, wie Menschenrechtsverletzungen oder die Emission von Treibhausgasen.
Wie die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen einer Kundin oder eines Kunden konkret ausgestaltet werden soll, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die BaFin erwartet, dass sich die Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig an den entsprechenden Leitlinien der ESMA orientieren, die bisher allerdings nur im Entwurf vorliegen. Auch die Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-VO und zur Taxonomie-VO sind noch nicht anwendbar (siehe dazu auch Meldung der BaFin vom 03.08.2022).