Ziel der Richtlinie ist es, die Menge von Kunststoffprodukten zu verringern, die besonders häufig als Abfall an europäischen Stränden gefunden wurden. Dadurch soll die Umwelt vor dem negativen Einfluss von Kunststoffen, insbesondere von Mikroplastik, geschützt werden.
Die Einwegkunststoffrichtlinie wird in Deutschland durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV), die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) und durch Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt. Konkret enthalten die neuen Regelungen folgende Vorgaben:
EWKVerbotsV: Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte aus Einwegkunststoffen.
Gemäß § 3 der EWKVerbotsV ist bereits seit dem 03.07.2021 das Inverkehrbringen folgender Produkte aus Einweg- und oxo-abbaubaren Kunststoffen verboten:
- Wattestäbchen,
- Besteck,
- Teller,
- Trinkhalme,
- Rührstäbchen,
- Luftballonstäbe,
- Lebensmittelverpackungen und
- Getränkebehälter aus Styropor.
Verstöße gegen dieses Verbot gelten als Ordnungswidrigkeit und werden mit Geldbußen geahndet.
EWKKennzV: Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffartikel
Ebenfalls ab dem 03.07.2021 müssen gemäß § 4 EWKKennzV u. a. auf Feuchttüchern, Tabakprodukten und Getränkebechern bzw. deren Verpackungen gemäß der EU-Durchführungsverordnung 2020/215 deutlich sichtbare, gut lesbare und unauflösliche Kennzeichnungen mit bestimmten Verbraucherinformationen angebracht werden. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der EU-Durchführungsverordnung 2020/2151.
EWKKennzV: Designvorgaben für bis zu 3-Liter-Getränkebehältnisse
Ab dem 03.07.2024 dürfen gemäß § 3 EWKKennzV bestimmte Getränkebehältnisse aus Kunststoff mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse und Deckel während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer fest an den Behältern angebracht sind. Ebenso müssen ab dem Jahr 2025 PET-Flaschen zumindest zu 25 % und ab dem Jahr 2030 zumindest zu 30 % aus recyceltem Kunststoff bestehen.
VerpackG: Neue Verpflichtungen im Rahmen der Änderung des Verpackungsgesetzes
Die vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderungen des Verpackungsgesetzes werden im Wesentlichen ebenfalls am 03.07.2021 in Kraft treten.
Dabei soll ab dem Jahr 2022 die Pfandpflicht für alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis zu drei Litern) und alle Getränkedosen eingeführt werden. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen dann noch bis spätestens zum 01.07.2022 pfandfrei verkauft werden.
Ab dem Jahr 2023 werden Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Ausgenommen von der Pflicht sind kleinere Betriebe, wie etwa Imbissbuden, mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche. Sie sollen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kunden zusätzlich deutlich hinweisen.
Ab dem Jahr 2024 soll die Pfandpflicht auch auf Plastikflaschen mit Milchgetränken ausgeweitet werden. Das Pfandsystem für Einweggetränkeflaschen soll dafür sorgen, dass diese wiederverwertet werden können.
Die Herstellerpflichten des Verpackungsgesetzes gelten nunmehr auch für ausländische Anbieter, die hauptsächlich im Versandhandel tätig sind, und erstmals auch Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister.
Handlungsbedarf für Verpackungshersteller, aber auch Gastronomiebranche
Hersteller von Einwegkunststoffprodukte sollten als erstes überprüfen, ob ihre Produkte von dem Verbot des Inverkehrbringens ab dem 03.07.2021 betroffen sind. Ebenso wird es wichtig sein, frühzeitig Produktionsprozesse auf die vorgegebenen Kennzeichnungspflichten und Designvorgaben anzupassen.
Für Verpackungshersteller, aber auch für die Gastronomiebranche entsteht dadurch ein Mehraufwand, der natürlich mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird. Gleichwohl ist den betroffenen Unternehmen zu empfehlen, die neuen Pflichten des VerpackG, EWKVerbotsV und EWKKennzV möglichst zügig umzusetzen, da bei Verstößen gegen diese Pflichten empfindliche Geldbußen drohen.