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Umfängliche neue Pflichten für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten

Seit Ver­ab­schie­dung der EU-Richt­li­nie 2019/904 vom 05.06.2019 (sog. Ein­weg­kunst­stoff­richtli-nie) wird deut­lich, dass Her­stel­lern von Ein­weg­kunst­stoff­pro­duk­ten er­heb­li­che neue Pflich­ten auf­er­legt wer­den, um die ehr­gei­zi­gen Ziele der EU-Mit­glied­staa­ten in Be­zug auf die Ver­ringe-rung der Ab­fall­flut aus Kunst­stof­fen zu er­rei­chen.

Ziel der Richt­li­nie ist es, die Menge von Kunst­stoff­pro­duk­ten zu ver­rin­gern, die be­son­ders häufig als Ab­fall an eu­ropäischen Stränden ge­fun­den wur­den. Da­durch soll die Um­welt vor dem ne­ga­ti­ven Ein­fluss von Kunst­stof­fen, ins­be­son­dere von Mi­kro­plas­tik, ge­schützt wer­den.

Umfängliche neue Pflichten für Hersteller von Einwegkunststoffprodukten© Unsplash

Die Ein­weg­kunst­stoff­richt­li­nie wird in Deutsch­land durch die Ein­weg­kunst­stoff­ver­bots­ver­ord­nung (EWK­Ver­botsV), die Ein­weg­kunst­stoff­kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung (EWK­KennzV) und durch Ände­run­gen im Ver­pa­ckungs­ge­setz (Ver­packG) um­ge­setzt. Kon­kret ent­hal­ten die neuen Re­ge­lun­gen fol­gende Vor­ga­ben:

EWKVerbotsV: Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte aus Einwegkunststoffen.

Gemäß § 3 der EWK­Ver­botsV ist be­reits seit dem 03.07.2021 das In­ver­kehr­brin­gen fol­gen­der Pro­dukte aus Ein­weg- und oxo-ab­bau­ba­ren Kunst­stof­fen ver­bo­ten:

  • Wat­testäbchen,
  • Be­steck,
  • Tel­ler,
  • Trink­halme,
  • Rührstäbchen,
  • Luft­bal­lonstäbe,
  • Le­bens­mit­tel­ver­pa­ckun­gen und
  • Getränke­behälter aus Sty­ro­por.

Verstöße ge­gen die­ses Ver­bot gel­ten als Ord­nungs­wid­rig­keit und wer­den mit Geldbußen ge­ahn­det.

EWKKennzV: Kennzeichnungspflichten für bestimmte Einwegkunststoffartikel

Eben­falls ab dem 03.07.2021 müssen gemäß § 4 EWK­KennzV u. a. auf Feuchttüchern, Ta­bak­pro­duk­ten und Getränke­be­chern bzw. de­ren Ver­pa­ckun­gen gemäß der EU-Durchführungs­ver­ord­nung 2020/215 deut­lich sicht­bare, gut les­bare und un­auflösli­che Kenn­zeich­nun­gen mit be­stimm­ten Ver­brau­cher­in­for­ma­tio­nen an­ge­bracht wer­den. Die ge­nauen Vor­ga­ben zur Kenn­zeich­nung er­ge­ben sich aus der EU-Durchführungs­ver­ord­nung 2020/2151.

EWKKennzV: Designvorgaben für bis zu 3-Liter-Getränkebehältnisse

Ab dem 03.07.2024 dürfen gemäß § 3 EWK­KennzV be­stimmte Getränke­behält­nisse aus Kunst­stoff mit einem Fas­sungs­vermögen von bis zu 3 Li­tern nur dann in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn de­ren Ver­schlüsse und De­ckel während der für das Pro­dukt vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­dauer fest an den Behältern an­ge­bracht sind. Ebenso müssen ab dem Jahr 2025 PET-Fla­schen zu­min­dest zu 25 % und ab dem Jahr 2030 zu­min­dest zu 30 % aus re­cy­cel­tem Kunst­stoff be­ste­hen.

VerpackG: Neue Verpflichtungen im Rahmen der Änderung des Verpackungsgesetzes

Die vom Bun­des­tag be­schlos­se­nen Ge­set­zesände­run­gen des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes wer­den im We­sent­li­chen eben­falls am 03.07.2021 in Kraft tre­ten.

Da­bei soll ab dem Jahr 2022 die Pfand­pflicht für alle Ein­weg­getränke­fla­schen aus Kunst­stoff (bis zu drei Li­tern) und alle Getränke­do­sen ein­geführt wer­den. Be­reits im Ver­kehr be­find­li­che Getränke­ver­pa­ckun­gen dürfen dann noch bis spätes­tens zum 01.07.2022 pfand­frei ver­kauft wer­den.

Ab dem Jahr 2023 wer­den Ca­te­rer, Lie­fer­dienste und Re­stau­rants ver­pflich­tet, ne­ben Ein­weg- auch Mehr­weg­behälter für Es­sen und Getränke zum Mit­neh­men an­zu­bie­ten. Aus­ge­nom­men von der Pflicht sind klei­nere Be­triebe, wie etwa Im­biss­bu­den, mit ma­xi­mal fünf Be­schäftig­ten und ma­xi­mal 80 Qua­drat­me­tern Ver­kaufsfläche. Sie sol­len ih­rer Kund­schaft Spei­sen und Getränke auch in mit­ge­brachte Behälter abfüllen können. Auf diese Möglich­keit sol­len sie ihre Kun­den zusätz­lich deut­lich hin­wei­sen.

Ab dem Jahr 2024 soll die Pfand­pflicht auch auf Plas­tik­fla­schen mit Milch­getränken aus­ge­wei­tet wer­den. Das Pfand­sys­tem für Ein­weg­getränke­fla­schen soll dafür sor­gen, dass diese wie­der­ver­wer­tet wer­den können.

Die Her­stel­ler­pflich­ten des Ver­pa­ckungs­ge­set­zes gel­ten nun­mehr auch für ausländi­sche An­bie­ter, die hauptsäch­lich im Ver­sand­han­del tätig sind, und erst­mals auch Be­trei­ber elek­tro­ni­scher Marktplätze und Ful­fill­ment-Dienst­leis­ter.

Handlungsbedarf für Verpackungshersteller, aber auch Gastronomiebranche

Her­stel­ler von Ein­weg­kunst­stoff­pro­dukte soll­ten als ers­tes überprüfen, ob ihre Pro­dukte von dem Ver­bot des In­ver­kehr­brin­gens ab dem 03.07.2021 be­trof­fen sind. Ebenso wird es wich­tig sein, frühzei­tig Pro­duk­ti­ons­pro­zesse auf die vor­ge­ge­be­nen Kenn­zeich­nungs­pflich­ten und De­si­gnvor­ga­ben an­zu­pas­sen.

Für Ver­pa­ckungs­her­stel­ler, aber auch für die Gas­tro­no­mie­bran­che ent­steht da­durch ein Mehr­auf­wand, der natürlich mit zusätz­li­chen Kos­ten ver­bun­den sein wird. Gleich­wohl ist den be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men zu emp­feh­len, die neuen Pflich­ten des Ver­packG, EWK­Ver­botsV und EWK­KennzV möglichst zügig um­zu­set­zen, da bei Verstößen ge­gen diese Pflich­ten emp­find­li­che Geldbußen dro­hen.

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