Die Parteien stritten darüber, ob der Urlaub der Arbeitnehmerin für das Kalenderjahr 2020 wegen Kurzarbeit „Null“ gekürzt werden durfte. Konkret hat der Arbeitgeber den Jahresurlaubsanspruch für mehrere volle Monate, in denen sich die Arbeitnehmerin in Kurzarbeit „Null“ befand, in Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes um 1/12 gekürzt. Die Arbeitnehmerin vertrat jedoch die Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche, denn Kurzarbeit sei keine Freizeit.
Das LAG Düsseldorf stellte mit seinem Urteil vom 12.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20) dazu klar, dass der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen ist, wenn Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ für bestimmte Zeiträume keine Arbeitspflicht haben. Mit der Vereinbarung einer Kurzarbeit „Null“ einigen sich die Vertragsparteien auf eine vorübergehende Suspendierung der Arbeitspflicht, so das LAG. Folglich bestehe keine ganzjährige Arbeitspflicht, weswegen grundsätzlich eine jahresbezogene Umrechnung des Urlaubsanspruches zu erfolgen habe. So sei für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ der Urlaubsanspruch um ein 1/12 zu kürzen.
Hinweis: Die Entscheidung und Begründung des LAG Düsseldorf zu der beschriebenen Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs stehen im Einklang mit dem EU-Recht. So hatte der EuGH in der Vergangenheit keine Bedenken bei einer entsprechenden Kürzung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG (EuGH, Urteile vom 08.11.2012, Rs. C-229/11 und C-230/11).
Wie wir bereits im novus Personal I / 2020 berichtet hatten, bestätigte auch das BAG in zwei neueren Entscheidungen diese Anpassung bzw. Reduzierung für Zeiten, in denen ein unbezahlter Sonderurlaub vereinbart wurde (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17) und für die Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell (BAG, Urteil vom 03.12.2019, Az. 9 AZR 33/19). Es spricht also vieles dafür, dass das BAG auch bei der konjunkturellen Kurzarbeit die anteilige Urlaubskürzung bestätigen wird.