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Rechtsberatung

Kurzarbeit „Null“: Kürzung des Urlaubsanspruchs

Nach einem - bis­lang nicht rechtskräfti­gen - Ur­teil des LAG Düssel­dorf darf der Ar­beit­ge­ber den Jah­res­ur­laubs­an­spruch für „volle“ Mo­nate der Kurz­ar­beit „Null“ an­tei­lig kürzen. Da­mit liegt in der Corona-Pan­de­mie erst­mals eine LAG-Ent­schei­dung zu die­sem all­ge­mein dis­ku­tier­ten Thema vor. Das LAG-Ur­teil liegt dem BAG zur Re­vi­sion vor (Az. 9 AZR 225/21).

Die Par­teien strit­ten darüber, ob der Ur­laub der Ar­beit­neh­me­rin für das Ka­len­der­jahr 2020 we­gen Kurz­ar­beit „Null“ gekürzt wer­den durfte. Kon­kret hat der Ar­beit­ge­ber den Jah­res­ur­laubs­an­spruch für meh­rere volle Mo­nate, in de­nen sich die Ar­beit­neh­me­rin in Kurz­ar­beit „Null“ be­fand, in An­wen­dung des Pro-rata-tem­po­ris-Grund­sat­zes um 1/12 gekürzt. Die Ar­beit­neh­me­rin ver­trat je­doch die An­sicht, die Kurz­ar­beit habe kei­nen Ein­fluss auf ihre Ur­laubs­an­sprüche, denn Kurz­ar­beit sei keine Frei­zeit.

Das LAG Düssel­dorf stellte mit sei­nem Ur­teil vom 12.03.2021 (Az. 6 Sa 824/20) dazu klar, dass der jähr­li­che Ur­laubs­an­spruch an­tei­lig zu kürzen ist, wenn Ar­beit­neh­mer auf­grund kon­junk­tu­rel­ler Kurz­ar­beit „Null“ für be­stimmte Zeiträume keine Ar­beits­pflicht ha­ben. Mit der Ver­ein­ba­rung ei­ner Kurz­ar­beit „Null“ ei­ni­gen sich die Ver­trags­par­teien auf eine vorüber­ge­hende Sus­pen­die­rung der Ar­beits­pflicht, so das LAG. Folg­lich be­stehe keine ganzjährige Ar­beits­pflicht, wes­we­gen grundsätz­lich eine jah­res­be­zo­gene Um­rech­nung des Ur­laubs­an­spru­ches zu er­fol­gen habe. So sei für je­den vollen Mo­nat der Kurz­ar­beit „Null“ der Ur­laubs­an­spruch um ein 1/12 zu kürzen.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung und Begründung des LAG Düssel­dorf zu der be­schrie­be­nen Kürzung des Jah­res­ur­laubs­an­spruchs ste­hen im Ein­klang mit dem EU-Recht. So hatte der EuGH in der Ver­gan­gen­heit keine Be­den­ken bei ei­ner ent­spre­chen­den Kürzung hin­sicht­lich der Ver­ein­bar­keit mit der eu­ropäischen Ar­beits­zeit­richt­li­nie 2003/88/EG (EuGH, Ur­teile vom 08.11.2012, Rs. C-229/11 und C-230/11).

Wie wir be­reits im no­vus Per­so­nal I / 2020 be­rich­tet hat­ten, bestätigte auch das BAG in zwei neue­ren Ent­schei­dun­gen diese An­pas­sung bzw. Re­du­zie­rung für Zei­ten, in de­nen ein un­be­zahl­ter Son­der­ur­laub ver­ein­bart wurde (BAG, Ur­teil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17) und für die Frei­stel­lungs­phase ei­ner Al­ters­teil­zeit im Block­mo­dell (BAG, Ur­teil vom 03.12.2019, Az. 9 AZR 33/19). Es spricht also vie­les dafür, dass das BAG auch bei der kon­junk­tu­rel­len Kurz­ar­beit die an­tei­lige Ur­laubskürzung bestäti­gen wird.

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