Bei der Überprüfung der Mindestlohnsumme innerhalb der Lohnsummenfrist ist keine Kürzung der nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG heranzuziehenden Lohnsumme um gewinnwirksam gebuchtes Kurzarbeitergeld vorzunehmen (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.10.2020, DStR 2020, S. 2732). Wurde das Kurzarbeitergeld weder als Aufwand noch als Ertrag, sondern bilanziell neutral als durchlaufender Posten erfasst, ist es bei entsprechender Nachweiserbringung zusätzlich zu dem gebuchten Lohn- und Gehaltsaufwand zu berücksichtigen.
Hinweis: Entsprechend ist laut Finanzverwaltung auch bei der Bestimmung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG vorzugehen.