Bei der Überprüfung der Mindestlohnsumme innerhalb der Lohnsummenfrist ist keine Kürzung der Lohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 6 bis 13 ErbStG um gewinnwirksam gebuchtes Kurzarbeitergeld vorzunehmen (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.10.2020). Wurde das Kurzarbeitergeld weder als Aufwand noch als Ertrag bilanziell neutral als durchlaufender Posten erfasst, ist es bei entsprechender Nachweiserbringung zusätzlich zum gebuchten Lohn- und Gehaltsaufwand zu berücksichtigen.
Hinweis
Entsprechend ist laut Finanzverwaltung auch bei der Bestimmung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 3 Satz 2 ErbStG vorzugehen.