Auch im Jahr 2016 stehen die stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes vor großen Herausforderungen, wenn sie auch weiterhin die verschiedenen Privilegien zur Senkung der Stromkosten erhalten wollen. Es liegt aber auf der Hand, dass sich der Aufwand für die Antragstellung mehr als lohnt. Für viele Unternehmen sind diese Zuwendungen ein wichtiger Beitrag für ihren wirtschaftlichen Erfolg.
Mit der Absicht, verbesserte Konditionen für den Neubau und die Modernisierung von KWK-Anlagen zu schaffen und gleichzeitig EU-rechtliche Vorgaben umzusetzen, hat der Bundestag das Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG-Novelle 2015) verabschiedet. Die KWKG Novelle trat zum 1. Januar 2016 in Kraft.
Eine signifikante Änderung findet sich in § 26 KWKG. Nach § 26 Abs. 2 KWKG 2015 erhöht sich die Eintrittsschwelle für die Begünstigungen für die Letztverbrauchergruppe C von 100.000 kWh auf 1.000.000 kWh. Weiterhin stellt § 26 Abs. 2 KWKG 2015 zwar wie bisher auf ein Stromkostenverhältnis zum Umsatz von vier Prozent ab, verweist aber gleichzeitig auf die in § 277 HGB enthaltene Definition der Umsatzerlöse. Dies bedeutet: für eine Antragstellung in 2016 müssen die Umsatzerlöse 2015 unter Umständen schon entsprechend den Vorgaben des Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes ermittelt werden. Um z. B. für das Jahr 2015 eine Zuordnung zur Letztverbrauchergruppe C zu erreichen, ist also der Stromkostenanteil am Umsatz für das Jahr 2015 durch einen Wirtschaftsprüfer zu testieren und dieses Testat bis zum 31. März 2017 an den Netzbetreiber zu senden. Dieses Testat ist jetzt verpflichtend. Ohne Testat gibt es keine Reduzierung der KWK-Umlage.
Es besteht somit bereits heute Handlungsbedarf, den Antrag zeitnah vorzubereiten, damit die Fristen gewahrt werden können.
Offene Fragen zu den laufenden Verfahren können gern in einer Diskussionsrunde besprochen werden. Mit einem gemeinsamen Mittagsimbiss wollen wir die Veranstaltung ausklingen lassen.
Die Veranstaltung ist kostenfrei.