Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus EU-Richtlinien um und begründet die Verpflichtung, beim Neubau und bei größeren Renovierungen von Gebäuden Ladeinfrastruktur für E-Mobile vorzusehen. Parallel dazu hat der Gesetzgeber durch Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz die Errichtung von Ladepunkten und Ladeinfrastruktur in Gebäuden erleichtert, die dem Wohnungseigentumsgesetz unterfallen.
Überblick
Das GEIG setzt die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.06.2018, S. 75) in nationales Recht um.
Das Gesetz verpflichtet die Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren Parkplätzen, in und an den Gebäuden Ladeinfrastruktur für Elektromobile und Ladepunkte vorzusehen.
Eigentümer von Gebäuden, die im räumlichen Zusammenhang stehen (Quartiere), können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen treffen. An diesen Vereinbarungen können auch Dritte, z. B. Energieversorgungsunternehmen, beteiligt werden.
Die Neuregelungen gelten für alle Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder eine vergleichbare Genehmigung oder Anzeige nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde.
Regelungen für Neubauten
In neuen Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Leitungsinfrastruktur sind z. B. Leerrohre, Boden- oder Wandinstallationssysteme, Kabelpritschen und ähnliche Vorrichtungen sowie zwingend der erforderliche Raum für den Zählerplatz.
In neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude muss jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden. Eigentümer, die für mehrere Nichtwohngebäude verpflichtet sind, dürfen die Ladepunkte in einer der Immobilien bündeln, wenn das sinnvoll ist.
Regelungen für größere Renovierungen
Werden bestehende Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen im oder angrenzend an das Gebäude einer größeren Renovierung unterzogen, die den Parkplatz oder bei Stellplätzen im Gebäude die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden.
Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen im oder angrenzend an das Gebäude muss jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur und zusätzlich ein Stellplatz mit einem Ladepunkt ausgestattet werden.
Regelungen für bestehende Nichtwohngebäude
Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen im oder angrenzend an das Gebäude müssen auch ohne Renovierung nach dem 01.01.2025 einen Ladepunkt erhalten.
Quartiersansatz
Eigentümer, deren Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang stehen, können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Gesetz schließen. An diesen Vereinbarungen können Dritte, z. B. Energieversorgungsunternehmen, beteiligt werden. Das gleiche Recht hat ein Eigentümer, der für mehrere Gebäude in einem räumlichen Zusammenhang die Pflichten aus dem Gesetz erfüllen muss. Statt einer Vereinbarung müssen diese Eigentümer eine Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen erstellen und der Behörde auf Nachfrage vorlegen.
Sonstige Regelungen / Ausblick
Das Gesetz enthält in § 2 Definitionen der wichtigsten verwendeten Begriffe. In einer gesonderten Vorschrift wird geregelt, wie gemischt genutzte Gebäude zu behandeln sind. Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen ist mit empfindlichen Geldbußen (bis 10.000 Euro) bewehrt. Öffentliche Gebäude, die bereits nach anderen Vorschriften vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Wenn bei Bestandsgebäuden die Kosten für die Erfüllung der Verpflichtungen 7 % der Kosten der Renovierung übersteigen, gelten die Anforderungen ebenfalls nicht.
Hinweis: Es wird sich zeigen, wie der Markt die Regelungen aufnimmt, ob also die Ausstattungsverpflichtungen freiwillig erfüllt bzw. übererfüllt werden oder die Verpflichteten versuchen werden, den Auflagen zu entgehen, indem sie die zweifellos vorhandenen Schwächen des Gesetzes ausnutzen.