Der Sachverhalt:
Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie z.B. Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich u.a. des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30% ein. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin ggü. den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sog. Ladenrechtsprechung des BFH.
Das FG ist der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Revision ist anhängig unter dem Az.: BFH XI R 10/20.
Die Gründe:
Die Klägerin hat mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings ggü. C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt hat. Nach den Gesamtumständen ist C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten. Die sog. Ladenrechtsprechung des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, greift auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein. Der Betreiber einer Internetseite ist insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkauft. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht wird. Dies ist im Streitfall aber nicht geschehen; für den Käufer ist erkennbar A bzw. sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.
Die Grundsätze der sog. Ladenrechtsprechung sind auch auf sog. In-App-Käufe aus Spielen auf mobilen Endgeräten (insbes. Smartphones) anwendbar.