Konkret wird mit Wirkung ab dem 01.01.2022 der Anwendungsbereich der Verordnung neu definiert. Ladepunkte, die ab dem 01.03.2022 in Betrieb genommen werden, müssen über eine Schnittstelle zur Übermittlung von Belegungsdaten und Betriebsbereitschaft verfügen. Betreiber müssen für Ladepunkte, die ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommen werden, am Ladepunkt selbst oder in unmittelbarer Nähe dazu die Möglichkeit anbieten, den Ladevorgang mit gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln wie Debit- oder Kreditkarten zu bezahlen. Mit den Änderungen soll die Nutzung von Ladepunkten komfortabler und nutzerfreundlicher werden.
Öffentliche Zugänglichkeit von Ladepunkten wird neu definiert
Die Ladesäulenverordnung gilt für alle Ladepunkte, die „öffentlich zugänglich“ sind. Bisher galt jeder Ladepunkt als öffentlich zugänglich, „ … der sich auf öffentlichem Straßenraum oder privatem Grund befindet, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.“ (§ 2 Nr. 5 LSV)
Nach dieser Definition galten Ladepunkte z. B. auf einem Kundenparkplatz eines Betriebsgeländes als öffentlich zugänglich, selbst wenn durch ein Schild angeordnet war, dass der Ladepunkt nur für Firmenfahrzeuge genutzt werden darf. Mit der Novelle wird klargestellt, dass ein Ladepunkt dann nicht öffentlich zugänglich ist, wenn der Betreiber des Ladepunktes durch deutlich sichtbare Beschilderung oder Kennzeichnung darauf hinweist, dass der Ladepunkt nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist. So können Ladepunkte, die für Betriebsfahrzeuge oder Mitarbeiter vorgesehen sind, durch Beschilderung vom Anwendungsbereich der Ladesäulenverordnung ausgenommen werden, auch wenn der zugehörige Parkplatz für jedermann zugänglich ist.
Standardisierte Schnittstelle muss vorhanden sein
Ladepunkte, die ab dem 01.03.2022 in Betrieb genommen werden, müssen über eine standardisierte Schnittstelle verfügen, über die Automatisierungs- und Abrechnungsdaten sowie Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können.
Nutzer sollen dadurch, so die Begründung zur Verordnung, die Gewissheit erhalten, ihr Fahrzeug immer, verlässlich und überall laden zu können.
Anschluss an Smart-Meter-Gateway muss möglich sein
Sobald das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgestellt hat, dass die technische Möglichkeit zur Anbindung von Ladepunkten an ein Smart-Meter-Gateway besteht, muss bei dann neu installierten Ladepunkten sichergestellt werden, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuervorgänge über ein Smart-Meter-Gateway abgewickelt werden können.
Mit der entsprechenden Markterklärung des BSI ist frühestens im Laufe des kommenden Jahres zu rechnen. Für bis dahin eingebaute Messeinrichtungen gilt die Übergangsregelung in § 19 MsbG. Demnach können bis dahin bereits eingebaute Messeinrichtungen noch bis zu acht Jahre nach ihrem Einbau genutzt werden.
Kontaktlose Zahlungsmöglichkeit mit Debit- oder Kreditkarten muss vorgesehen werden
Bei Ladepunkten, die ab dem 01.07.2023 in Betrieb genommen werden, müssen kontaktlose Zahlungsmöglichkeiten mit Debit- oder Kreditkarten vorgesehen werden. Die Zahlungsmöglichkeit muss „am“ Ladepunkt oder „in dessen unmittelbarer Nähe“ eingerichtet werden. Zusätzlich kann die Bezahlung mittels webbasierten Systems eingerichtet werden, wenn mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten System unentgeltlich möglich ist.
In der Branche ist diese Verpflichtung auf erhebliche Kritik gestoßen. Die Errichtung von Ladepunkten werde dadurch unnötig verteuert, die Anfälligkeit für Vandalismus werde erhöht und die Wartungs- und Betriebskosten der Ladepunkte würden steigen. Die Bundesregierung ist dennoch bei ihrer Einschätzung geblieben, wonach nur so sichergestellt werden könne, dass Verbraucher jederzeit bequem und ohne vorherige Registrierungen ihre E-Fahrzeuge betanken können.
Hinweis: Betreiber von Ladeinfrastruktur müssen sich auf die Neuregelungen einstellen. Insbesondere die Pflicht, die Ladepunkte mit Einrichtungen zur Bezahlung mit Debit- oder Kreditkarte zu versehen, kann den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur deutlich verzögern.