Bayern sah einige der Bestimmungen als nicht treffsicher geregelt an und weigerte sich, dem Ländererlass zuzustimmen. In der Verfügung vom 14.11.2017 des Bayerischen Landesamts für Steuern (LfSt Bayern, Az. S 3715.1.1-30/8 St34, DStR 2017, S. 2554) räumt Bayern den Steuerpflichtigen nun die Möglichkeit ein, sich auf den koordinierten Ländererlass vom 22.6.2017 zu berufen.
Die Bayerische Finanzverwaltung wendet dabei die Vorgaben des Ländererlasses mit zwei Abweichungen an:
- Bei der Prüfung des Zweijahreszeitraums für junges Verwaltungsvermögen wird auch die Zeit angerechnet, in der das Verwaltungsvermögen zuvor ununterbrochen Betrieben verbundener Unternehmen zuzurechnen war.
- Bei der Ermittlung des verfügbaren Vermögens im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung, die bei einem Erwerb über 26 Mio. Euro alternativ zum Abschmelzmodell zur Anwendung kommt, ist der Wert des verfügbaren Vermögens um die auf den steuerpflichtigen Erwerb entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu mindern.