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Steuerberatung

Anwendung des koordinierten Ländererlasses zur Erbschaftsteuerreform 2016 in Bayern

Mit ko­or­di­nier­tem Länder­er­lass vom 22.6.2017 (BStBl. I 2017, S. 902) äußer­ten die Bun­desländer - mit Aus­nahme von Bay­ern - zu der An­wen­dung der durch die Erb­schaft­steu­er­re­form 2016 geänder­ten bzw. neu ein­gefügten Re­ge­lun­gen in das ErbStG (s. dazu auch no­vus Au­gust/Sep­tem­ber 2017, S. 19).

Bay­ern sah ei­nige der Be­stim­mun­gen als nicht treff­si­cher ge­re­gelt an und wei­gerte sich, dem Länder­er­lass zu­zu­stim­men. In der Verfügung vom 14.11.2017 des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Steu­ern (LfSt Bay­ern, Az. S 3715.1.1-30/8 St34, DStR 2017, S. 2554) räumt Bay­ern den Steu­er­pflich­ti­gen nun die Möglich­keit ein, sich auf den ko­or­di­nier­ten Länder­er­lass vom 22.6.2017 zu be­ru­fen.

Die Baye­ri­sche Fi­nanz­ver­wal­tung wen­det da­bei die Vor­ga­ben des Länder­er­las­ses mit zwei Ab­wei­chun­gen an:

  • Bei der Prüfung des Zwei­jah­res­zeit­raums für jun­ges Ver­wal­tungs­vermögen wird auch die Zeit an­ge­rech­net, in der das Ver­wal­tungs­vermögen zu­vor un­un­ter­bro­chen Be­trie­ben ver­bun­de­ner Un­ter­neh­men zu­zu­rech­nen war.
  • Bei der Er­mitt­lung des verfügba­ren Vermögens im Rah­men der Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung, die bei einem Er­werb über 26 Mio. Euro al­ter­na­tiv zum Ab­schmelz­mo­dell zur An­wen­dung kommt, ist der Wert des verfügba­ren Vermögens um die auf den steu­er­pflich­ti­gen Er­werb ent­fal­lende Erb­schaft- und Schen­kung­steuer zu min­dern.
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