Der BFH entschied mit Urteil vom 16.09.2020 (Az. II R 49/17), dass beim Erwerb von Teileigentum oder Wohnungseigentum der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist.
Dem folgt laut koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2021 auch die Finanzverwaltung, allerdings nur in den Fällen, in denen der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen worden ist.
Hinweis: Die Veröffentlichung im BStBl. ist bislang noch nicht erfolgt.