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Rechtsberatung

Längere Stundung einer Gesellschafter-Forderung darlehensgleich

BGH v. 11.7.2019 - IX ZR 210/18

Wird die aus einem übli­chen Aus­tausch­ge­schäft herrührende For­de­rung ei­nes Ge­sell­schaf­ters über einen Zeit­raum von mehr als drei Mo­na­ten rechts­ge­schäft­lich oder fak­ti­sch zu­guns­ten sei­ner Ge­sell­schaft ge­stun­det, han­delt es sich grundsätz­lich um eine dar­le­hens­glei­che For­de­rung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ver­wal­ter über das Vermögen der O-GmbH in dem auf Ei­gen­an­trag eröff­ne­ten In­sol­venz­ver­fah­ren. Die O-GmbH zahlte an die be­klagte GmbH eine Vergütung we­gen er­brach­ter ver­trag­li­cher Dienst­leis­tun­gen. Das Konto der O-GmbH wies nach dem Zah­lungs­vor­gang noch ein Gut­ha­ben aus. Die O-GmbH und die be­klagte GmbH tei­len die glei­che al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin.

Der Kläger nimmt die Be­klagte im Wege der In­sol­venz­an­fech­tung auf Zah­lung die­ser Vergütung in An­spruch. Die Klage war vor dem LG er­folg­reich. Das Be­ru­fungs­ge­richt wies die Klage ab. Vor dem BGH war die Re­vi­sion des Klägers wie­derum er­folg­reich.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner In­sol­venz­an­fech­tung des Klägers bezüglich der Vergütung sind ge­ge­ben.

Die Kla­ge­for­de­rung fin­det ihre Grund­lage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach die­ser Vor­schrift ist eine Rechts­hand­lung an­fecht­bar, die für die For­de­rung ei­nes Ge­sell­schaf­ters auf Rück­gewähr ei­nes Dar­le­hens i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleich­ge­stellte For­de­rung Be­frie­di­gung gewährt hat, wenn die Hand­lung im letz­ten Jahr vor dem Eröff­nungs­an­trag oder nach die­sem An­trag vor­ge­nom­men wor­den ist.

Die Be­klagte un­ter­liegt als mit der O-GmbH ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men der Re­ge­lung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch wenn Rechts­hand­lun­gen Drit­ter in § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO nicht ausdrück­lich erwähnt wer­den, sollte durch die tat­be­stand­li­che Ein­be­zie­hung gleich­ge­stell­ter For­de­run­gen in diese Vor­schrif­ten der An­wen­dungs­be­reich des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF auch in per­so­nel­ler Hin­sicht über­nom­men wer­den. Von der Neu­re­ge­lung wer­den da­her auch Rechts­hand­lun­gen Drit­ter er­fasst, wel­che der Dar­le­hens­gewährung durch einen Ge­sell­schaf­ter wirt­schaft­lich ent­spre­chen.

Es wurde in­ner­halb der An­fech­tungs­frist von der O-GmbH durch die gläubi­ger­be­nach­tei­li­gende Zah­lung der Vergütung eine dar­le­hens­glei­che For­de­rung der Be­klag­ten be­frie­digt. Un­ge­ach­tet des Ent­ste­hungs­grun­des ent­spre­chen einem Dar­le­hen alle aus Aus­tausch­ge­schäften herrühren­den For­de­run­gen, die der Ge­sell­schaft recht­lich oder rein fak­ti­sch ge­stun­det wer­den, weil eine Stun­dung bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung eine Dar­le­hens­gewährung be­wirkt. Es kann kei­nen Un­ter­schied be­deu­ten, ob der Ge­sell­schaf­ter sei­nem Un­ter­neh­men einen be­stimm­ten Be­trag dar­le­hens­weise zur Verfügung stellt oder in­folge ei­ner recht­li­chen oder tatsäch­li­chen Stun­dung von der Be­trei­bung ei­ner fälli­gen For­de­rung ab­sieht.

Nicht jede Stun­dung führt dazu, dass eine For­de­rung aus einem sons­ti­gen Aus­tausch­ge­schäft als Dar­le­hen zu qua­li­fi­zie­ren ist. Viel­mehr ist dar­auf ab­zu­stel­len, ob eine recht­li­che oder fak­ti­sche Stun­dung den zeit­li­chen Be­reich im Ge­schäfts­le­ben gebräuch­li­cher Stun­dungs­ver­ein­ba­run­gen ein­deu­tig über­schrei­tet. Dies ist in der Re­gel an­zu­neh­men, wenn eine For­de­rung länger als drei Mo­nate ste­hen ge­las­sen wird.

Nach die­sen Grundsätzen hat sich im Streit­fall die Vergütungs­for­de­rung der Be­klag­ten in eine dar­le­hens­glei­che For­de­rung ver­wan­delt. Sie wurde nach Fällig­keit länger als drei Mo­nate ste­hen ge­las­sen und da­mit fak­ti­sch ge­stun­det. In ei­ner sol­chen Ge­stal­tung ist die aus einem sons­ti­gen Aus­tausch­ge­schäft herrührende For­de­rung als dar­le­hens­gleich zu qua­li­fi­zie­ren.

Link­hin­weis:
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