Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Verwalter über das Vermögen der O-GmbH in dem auf Eigenantrag eröffneten Insolvenzverfahren. Die O-GmbH zahlte an die beklagte GmbH eine Vergütung wegen erbrachter vertraglicher Dienstleistungen. Das Konto der O-GmbH wies nach dem Zahlungsvorgang noch ein Guthaben aus. Die O-GmbH und die beklagte GmbH teilen die gleiche alleinige Gesellschafterin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung dieser Vergütung in Anspruch. Die Klage war vor dem LG erfolgreich. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Vor dem BGH war die Revision des Klägers wiederum erfolgreich.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung des Klägers bezüglich der Vergütung sind gegeben.
Die Klageforderung findet ihre Grundlage in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
Die Beklagte unterliegt als mit der O-GmbH verbundenes Unternehmen der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch wenn Rechtshandlungen Dritter in § 39 Abs. 1 Nr. 5, § 135 Abs. 1 InsO nicht ausdrücklich erwähnt werden, sollte durch die tatbestandliche Einbeziehung gleichgestellter Forderungen in diese Vorschriften der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF auch in personeller Hinsicht übernommen werden. Von der Neuregelung werden daher auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, welche der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen.
Es wurde innerhalb der Anfechtungsfrist von der O-GmbH durch die gläubigerbenachteiligende Zahlung der Vergütung eine darlehensgleiche Forderung der Beklagten befriedigt. Ungeachtet des Entstehungsgrundes entsprechen einem Darlehen alle aus Austauschgeschäften herrührenden Forderungen, die der Gesellschaft rechtlich oder rein faktisch gestundet werden, weil eine Stundung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung bewirkt. Es kann keinen Unterschied bedeuten, ob der Gesellschafter seinem Unternehmen einen bestimmten Betrag darlehensweise zur Verfügung stellt oder infolge einer rechtlichen oder tatsächlichen Stundung von der Betreibung einer fälligen Forderung absieht.
Nicht jede Stundung führt dazu, dass eine Forderung aus einem sonstigen Austauschgeschäft als Darlehen zu qualifizieren ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine rechtliche oder faktische Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen eindeutig überschreitet. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Forderung länger als drei Monate stehen gelassen wird.
Nach diesen Grundsätzen hat sich im Streitfall die Vergütungsforderung der Beklagten in eine darlehensgleiche Forderung verwandelt. Sie wurde nach Fälligkeit länger als drei Monate stehen gelassen und damit faktisch gestundet. In einer solchen Gestaltung ist die aus einem sonstigen Austauschgeschäft herrührende Forderung als darlehensgleich zu qualifizieren.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.
Wird die aus einem üblichen Austauschgeschäft herrührende Forderung eines Gesellschafters über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten rechtsgeschäftlich oder faktisch zugunsten seiner Gesellschaft gestundet, handelt es sich grundsätzlich um eine darlehensgleiche Forderung.