Der Sachverhalt:
Die EZB stufte mit Beschlüssen vom 1.9.2014 und 5.1.2015 die Landeskreditbank Baden-Württemberg als "bedeutendes Kreditinstitut" ein, womit sie ihrer direkten Aufsicht unterliegt. Dagegen klagte die Landeskreditbank vor dem EuG. Sie machte insbesondere geltend, dass aufgrund ihres geringen Risikoprofils eine Aufsicht durch die deutschen Behörden die angestrebte Finanzstabilität ausreichend schütze, so dass sie zu einem "weniger bedeutenden" Unternehmen herabgestuft werden müsse.
Das EuG wies die Klage ab. Eine Bank werde - falls keine besonderen Umstände vorliegen - nach den einschlägigen Vorschriften als "bedeutendes Unternehmen" eingestuft und unterliege daher der direkten Aufsicht der EZB, wenn u.a. der Wert ihrer Aktiva mehr als 30 Mrd. € betrage, wie es bei der Landeskreditbank der Fall sei. Von dieser Einstufung könne nur dann abgewichen werden, wenn spezifische und tatsächliche Umstände darauf hindeuteten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet wäre, die Ziele und die Grundsätze der einschlägigen Vorschriften wie insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen. Die Landeskreditbank habe nicht geltend gemacht habe, dass die deutschen Behörden besser geeignet wären, diese Ziele und Grundsätze zu erreichen, sondern habe lediglich versucht, nachzuweisen, dass die Aufsicht durch diese Behörden ausreichend sei.
Der EuGH wies das gegen das Urteil des EuG eingelegte Rechtsmittel der Landeskreditbank zurück.
Die Gründe:
Das EuG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die "spezifischen und tatsächlichen Umstände, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unangemessen ist", sich nur auf die spezifischen tatsächlichen Umstände beziehen, die dazu führen, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden besser geeignet ist, die Ziele und Grundsätze der Grundverordnung und insbesondere das Erfordernis der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards zu erreichen, als eine unmittelbare Beaufsichtigung durch die EZB.
Für die Stichhaltigkeit der somit vom EuG zugrunde gelegten Auslegung spricht die Tatsache, dass nach Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 468/2014 der in Art. 70 Abs. 1 dieser Verordnung sowie in Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 genannte Ausdruck "besondere Umstände" eng auszulegen ist. Schließlich ist das Argument zurückzuweisen, dass die vom EuG zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs "besondere Umstände" i.S.v. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 70 der Verordnung Nr. 468/2014 diesen Bestimmungen dadurch ihre praktische Wirksamkeit nehme, dass der Nachweis des Vorliegens solcher Umstände unmöglich gemacht werde.
Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, deutet nämlich nichts darauf hin, dass diese Auslegung, die mit dem Wortlaut und den Zielen der Verordnungen Nrn. 1024/2013 und 468/2014 in Einklang steht, es der Landeskreditbank unmöglich machen würde, "besondere Umstände" im Sinne dieser Bestimmungen geltend zu machen und den Nachweis ihres Vorliegens zu erbringen. Unter diesen Umständen ist die Auslegung des Begriffs "besondere Umstände" im Sinne dieser Bestimmungen durch das EuG nicht rechtsfehlerhaft.
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