Der Sachverhalt:
Die Kläger erklärten für die Streitjahre jeweils Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Demgegenüber ging das Finanzamt davon aus, dass die Steuerpflichtigen gemeinsam einen Betrieb der Land und Forstwirtschaft in Vollzeit bewirtschaftet hätten, da zwischen ihnen eine konkludente Mitunternehmerschaft bestanden habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Die Feststellungen der Vorinstanz reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die angefochtenen Feststellungsbescheide zu Recht ergangen sind. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft bestand oder ob die Kläger jeweils eigene Unternehmen betrieben.
Zwar genügt für die Annahme einer Mitunternehmerschaft auch ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis, d.h. eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft reicht aus. Eine solche kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der Verpflichtungswille der Beteiligten zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) feststellen lässt. Auch Ehegatten können Mitunternehmer eines Betriebs sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag - etwa durch schlüssiges Verhalten - zustande gekommen ist.
Landwirtsehegatten sind auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. In solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen.
Der Anteil des selbst bewirtschafteten land und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums und Pachtflächen beträgt, Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.
Für die Annahme einer konkludent begründeten Mitunternehmerschaft von Ehegatten reicht es nicht aus, wenn
- der eine Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden land und forstwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überlässt, während der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt;
- der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar, die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben sind, zur Verfügung stellt oder
- jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält.
Denn eine konkludent begründete Mitunternehmerschaft liegt nur dann vor, wenn die Ehegatten die Grundstücke - ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag - gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
Es gibt keinen Grund gibt, eine konkludente Mitunternehmerschaft nur bei rein landwirtschaftlichen Betrieben anzunehmen. Eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten kann z.B. auch bestehen, wenn sie ausschließlich Forstwirtschaft betreibt oder eine Landwirtschaft mit einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält. Jedoch ist eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ausgeschlossen, wenn jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Das FG hätte daher prüfen müssen, ob die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Ehefrau einen eigenen Betrieb darstellten.
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