Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte für die Jahre 2008 bis 2011 die Anerkennung von Kursverlusten für ein Fremdwährungsdarlehen. Am 17.4.2007 hatte die Klägerin mit der Sparkasse einen Rahmenvertrag über einen Darlehensrahmen von 300.000 € geschlossen, der bis zum 28. Februar 2026 befristet war. Der Darlehensrahmen konnte durch einzelne Darlehen (Tranchen) in EUR, CHF oder JPY in Anspruch genommen werden. Gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Vertrags entsprach die Laufzeit der einzelnen Tranchen der Laufzeit des Darlehensrahmens. Die Klägerin erhielt die Möglichkeit, nach Ablauf der von ihr gewählten Zinsperiode (zwischen drei und zwölf Monaten) die betreffende Tranche in eine andere der zur Verfügung stehenden Währungen zu wandeln oder aber sie vorzeitig zurückzuzahlen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Abzug der Kursverluste aus dem Fremdwährungsdarlehen als Betriebsausgaben zu Recht versagt, weil die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts des Fremdwährungsdarlehens zu keinem Bilanzstichtag der Streitjahre vorlagen.
Bei dem Fremdwährungsdarlehen handelt es sich um ein langfristiges Darlehen, das an den streitigen Bilanzstichtagen jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren hatte, so dass noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden kann. Dabei ergibt sich die Langfristigkeit bereits aus der Befristung des Darlehensrahmens bis zum 28.2.2026; auch die einzige Tranche hat eine Laufzeit bis zum 28.2.2026. Der Umstand, dass die Zinsperiode für die zu ziehende Tranche höchstens zwölf Monate betragen konnte, führt nicht zu einer Bewertung der gezogenen Tranche als kurzfristiges Darlehen. Auch die reine Möglichkeit zur vorzeitigen Lösung von einem Darlehensvertrag hat bei seiner Einordnung als lang- oder kurzfristig außer Betracht zu bleiben, wenn zum Bilanzstichtag aufgrund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt wird.
Dabei war zu berücksichtigen, dass u.a. mit diesem Darlehen neu errichtete Betriebsgebäude finanziert worden sind. Die Kursverluste zum 31.12.2008 bis 31.12.2011 sind nicht als sonstige Aufwendungen abziehbar, weil die Restlaufzeit des Darlehens an den jeweiligen Bilanzstichtagen noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre betragen hat. Diese Langfristigkeit bis zum Jahr 2026 hat zur Folge, dass die Klägerin bei ihrer zum jeweiligen Bilanzstichtag anzustellenden Prognose grundsätzlich davon ausgehen konnte, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs des CHF ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit betrachtet wieder ausgleichen werde.
Wenngleich auch die Schweizerische Nationalbank ihre Währungspolitik seit 2008 weg von Repo-Geschäften hin zu Devisenkäufen umgestellt haben mag, so hat sie sich damit noch immer in einem Korridor verschiedenster staatlicher Mechanismen zur Regulierung des Geldmarkts bewegt. Damit kann nicht von einer tatsächlichen Umstellung der Geldpolitik ausgegangen werden. Die Stützung der Untergrenze des Kurses durch die Schweizer Nationalbank am 6.9.2011 auf 1,20 CHF pro EUR ist kein Beleg für eine dauerhafte Aufwertung des Frankens und stelle somit kein objektives Anzeichen für ein langfristiges Anhalten eines Kursniveaus dar.
Aufgrund der Langfristigkeit des Darlehens, zuletzt am 31.12.2011 von noch mehr als 14 Jahren, kann der Kurs aufgrund der üblichen Wechselkursschwankungen wieder nach oben gehen. Im Übrigen kann die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6.9.2011 keine dauerhafte Wertveränderung der Fremdwährungsverbindlichkeit zu den vorhergehenden Bilanzstichtagen (31.12.2008 bis 31.12.2010) begründen, da es sich insoweit um wertbegründende und nicht um wertaufhellende Tatsachen handelt.