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Langfristige Fremdwährungsdarlehen grundsätzlich mit Anschaffungskosten zu bilanzieren

Schleswig-Holsteinisches FG 9.3.2015, 2 K 84/15

Ein lang­fris­ti­ges Fremdwährungs­dar­le­hen ist grundsätz­lich mit den An­schaf­fungs­kos­ten und nicht mit dem höheren Teil­wert zu bi­lan­zie­ren. Die reine Möglich­keit zur vor­zei­ti­gen Lösung von einem Dar­le­hens­ver­trag hat bei der Ein­ord­nung als lang- oder kurz­fris­tig außer Be­tracht zu blei­ben, wenn zum Bi­lanz­stich­tag auf­grund der tatsäch­li­chen Umstände der Schluss ge­recht­fer­tigt ist, dass das Dar­le­hen nicht vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­gehrte für die Jahre 2008 bis 2011 die An­er­ken­nung von Kurs­ver­lus­ten für ein Fremdwährungs­dar­le­hen. Am 17.4.2007 hatte die Kläge­rin mit der Spar­kasse einen Rah­men­ver­trag über einen Dar­le­hens­rah­men von 300.000 € ge­schlos­sen, der bis zum 28. Fe­bruar 2026 be­fris­tet war. Der Dar­le­hens­rah­men konnte durch ein­zelne Dar­le­hen (Tran­chen) in EUR, CHF oder JPY in An­spruch ge­nom­men wer­den. Gemäß Ziff. 4 Abs. 5 des Ver­trags ent­sprach die Lauf­zeit der ein­zel­nen Tran­chen der Lauf­zeit des Dar­le­hens­rah­mens. Die Kläge­rin er­hielt die Möglich­keit, nach Ab­lauf der von ihr gewähl­ten Zin­spe­riode (zwi­schen drei und zwölf Mo­na­ten) die be­tref­fende Tran­che in eine an­dere der zur Verfügung ste­hen­den Währun­gen zu wan­deln oder aber sie vor­zei­tig zurück­zu­zah­len.

Am 23.4.2007 zog die Kläge­rin eine Tran­che i.H.v. 491.670 CHF im Ge­gen­wert von 300.000 € (Kurs: 1,6389) mit ei­ner zwölf­mo­na­ti­gen Zins­bin­dungs­frist bis zum 23.4.2008. Die Spar­kasse bestätigte die­ses mit Schrei­ben vom 25.4.2007; als Rück­zah­lung war der 28.2.2026 aus­ge­wie­sen. Die Kläge­rin ord­nete das von der Spar­kasse aus­ge­reichte Fremdwährungs­dar­le­hen als kurz­fris­ti­ges Dar­le­hen ein und pas­si­vierte es in den Bi­lan­zen für die Jahre 2008 bis 2011 je­weils mit dem zum Bi­lanz­stich­tag fest­ge­stell­ten Um­rech­nungs­kurs. Ein­ge­tre­tene Kurs­ver­luste er­fasste sie mit rd. 27.700 € (2008), rd. 1.700 € (2009), rd. 59.100 € (2010) und rd. 9.200 € (2011) als sons­ti­gen Auf­wand. Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Ab­zug der Kurs­ver­luste aus dem Fremdwährungs­dar­le­hen als Be­triebs­aus­ga­ben.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ab­zug der Kurs­ver­luste aus dem Fremdwährungs­dar­le­hen als Be­triebs­aus­ga­ben zu Recht ver­sagt, weil die Vor­aus­set­zun­gen für den An­satz ei­nes höheren Teil­werts des Fremdwährungs­dar­le­hens zu kei­nem Bi­lanz­stich­tag der Streit­jahre vor­la­gen.

Bei dem Fremdwährungs­dar­le­hen han­delt es sich um ein lang­fris­ti­ges Dar­le­hen, das an den strei­ti­gen Bi­lanz­stich­ta­gen je­weils noch eine Rest­lauf­zeit von mehr als zehn Jah­ren hatte, so dass noch von ei­ner Üblich­keit der Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen aus­ge­gan­gen wer­den kann. Da­bei er­gibt sich die Lang­fris­tig­keit be­reits aus der Be­fris­tung des Dar­le­hens­rah­mens bis zum 28.2.2026; auch die ein­zige Tran­che hat eine Lauf­zeit bis zum 28.2.2026. Der Um­stand, dass die Zin­spe­riode für die zu zie­hende Tran­che höchs­tens zwölf Mo­nate be­tra­gen konnte, führt nicht zu ei­ner Be­wer­tung der ge­zo­ge­nen Tran­che als kurz­fris­ti­ges Dar­le­hen. Auch die reine Möglich­keit zur vor­zei­ti­gen Lösung von einem Dar­le­hens­ver­trag hat bei sei­ner Ein­ord­nung als lang- oder kurz­fris­tig außer Be­tracht zu blei­ben, wenn zum Bi­lanz­stich­tag auf­grund der tatsäch­li­chen Umstände der Schluss ge­recht­fer­tigt ist, dass das Dar­le­hen nicht vor­zei­tig zurück­ge­zahlt wird.

Da­bei war zu berück­sich­ti­gen, dass u.a. mit die­sem Dar­le­hen neu er­rich­tete Be­triebs­gebäude fi­nan­ziert wor­den sind. Die Kurs­ver­luste zum 31.12.2008 bis 31.12.2011 sind nicht als sons­tige Auf­wen­dun­gen ab­zieh­bar, weil die Rest­lauf­zeit des Dar­le­hens an den je­wei­li­gen Bi­lanz­stich­ta­gen noch mehr als 17, 16, 15 bzw. 14 Jahre be­tra­gen hat. Diese Lang­fris­tig­keit bis zum Jahr 2026 hat zur Folge, dass die Kläge­rin bei ih­rer zum je­wei­li­gen Bi­lanz­stich­tag an­zu­stel­len­den Pro­gnose grundsätz­lich da­von aus­ge­hen konnte, dass sich die durch den ge­sun­ke­nen Wech­sel­kurs des CHF er­ge­bende Erhöhung des Teil­werts über die ge­samte Lauf­zeit be­trach­tet wie­der aus­glei­chen werde.

Wenn­gleich auch die Schwei­ze­ri­sche Na­tio­nal­bank ihre Währungs­po­li­tik seit 2008 weg von Repo-Ge­schäften hin zu De­vi­senkäufen um­ge­stellt ha­ben mag, so hat sie sich da­mit noch im­mer in einem Kor­ri­dor ver­schie­dens­ter staat­li­cher Me­cha­nis­men zur Re­gu­lie­rung des Geld­markts be­wegt. Da­mit kann nicht von ei­ner tatsäch­li­chen Um­stel­lung der Geld­po­li­tik aus­ge­gan­gen wer­den. Die Stützung der Un­ter­grenze des Kur­ses durch die Schwei­zer Na­tio­nal­bank am 6.9.2011 auf 1,20 CHF pro EUR ist kein Be­leg für eine dau­er­hafte Auf­wer­tung des Fran­kens und stelle so­mit kein ob­jek­ti­ves An­zei­chen für ein lang­fris­ti­ges An­hal­ten ei­nes Kurs­ni­veaus dar.

Auf­grund der Lang­fris­tig­keit des Dar­le­hens, zu­letzt am 31.12.2011 von noch mehr als 14 Jah­ren, kann der Kurs auf­grund der übli­chen Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen wie­der nach oben ge­hen. Im Übri­gen kann die Ent­schei­dung der Schwei­ze­ri­schen Na­tio­nal­bank vom 6.9.2011 keine dau­er­hafte Wert­verände­rung der Fremdwährungs­ver­bind­lich­keit zu den vor­her­ge­hen­den Bi­lanz­stich­ta­gen (31.12.2008 bis 31.12.2010) begründen, da es sich in­so­weit um wert­begründende und nicht um wert­auf­hel­lende Tat­sa­chen han­delt.

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