Im Streitfall machte der Steuerpflichtige Aufwendungen für die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer außerhalb eines Dienstverhältnisses als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Voraussetzung für die Anerkennung solcher Aufwendungen für eine Berufsausbildung ist der Abschluss einer - der aktuellen Ausbildung vorhergehenden - Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium), wenn - wie im Streitfall - die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt (§ 9 Abs. 6 EStG).
Eine abgeschlossene Erstausbildung liegt laut Urteil des BFH vom 15.02.2023 (Az. VI R 22/21, DStR 2023, S. 882) im konkreten Fall jedoch nicht vor. Das vom Steuerpflichtigen als Erstausbildung deklarierte Praktikum im Bereich der Veranstaltungs- und Showtechnik mit einer Dauer von 20 Monaten erfülle weder die Anforderungen an eine geordnete Ausbildung noch habe der Steuerpflichtige in dessen Rahmen eine Abschlussprüfung absolviert. Auch seine anschließende mehrjährige gewerbliche Tätigkeit in diesem Bereich qualifiziere nicht als Berufsausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift scheidet nach Auffassung des BFH ebenfalls aus.
Hinweis: Damit konnten die Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu einem Betrag von 6.000 Euro im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.