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Steuerberatung

Langjährige Berufstätigkeit ersetzt keine Erstausbildung

Auf­wen­dun­gen für eine Be­rufs­aus­bil­dung sind nur nach vor­he­ri­gem Ab­schluss ei­ner Erst­aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige zu­vor langjährig Einkünfte aus ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit er­zielt hat.

Im Streit­fall machte der Steu­er­pflich­tige Auf­wen­dun­gen für die Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer außer­halb ei­nes Dienst­verhält­nis­ses als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit gel­tend. Vor­aus­set­zung für die An­er­ken­nung sol­cher Auf­wen­dun­gen für eine Be­rufs­aus­bil­dung ist der Ab­schluss ei­ner - der ak­tu­el­len Aus­bil­dung vor­her­ge­hen­den - Erst­aus­bil­dung (Be­rufs­aus­bil­dung oder Stu­dium), wenn - wie im Streit­fall - die Aus­bil­dung nicht im Rah­men ei­nes Dienst­verhält­nis­ses er­folgt (§ 9 Abs. 6 EStG).

Eine ab­ge­schlos­sene Erst­aus­bil­dung liegt laut Ur­teil des BFH vom 15.02.2023 (Az. VI R 22/21, DStR 2023, S. 882) im kon­kre­ten Fall je­doch nicht vor. Das vom Steu­er­pflich­ti­gen als Erst­aus­bil­dung de­kla­rierte Prak­ti­kum im Be­reich der Ver­an­stal­tungs- und Show­tech­nik mit ei­ner Dauer von 20 Mo­na­ten erfülle we­der die An­for­de­run­gen an eine ge­ord­nete Aus­bil­dung noch habe der Steu­er­pflich­tige in des­sen Rah­men eine Ab­schlussprüfung ab­sol­viert. Auch seine an­schließende mehrjährige ge­werb­li­che Tätig­keit in die­sem Be­reich qua­li­fi­ziere nicht als Be­rufs­aus­bil­dung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG. Eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Vor­schrift schei­det nach Auf­fas­sung des BFH eben­falls aus.

Hin­weis: Da­mit konn­ten die Kos­ten der Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer nur als Son­der­aus­ga­ben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu einem Be­trag von 6.000 Euro im Ka­len­der­jahr steu­er­lich gel­tend ge­macht wer­den.

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