Die Bilanzierung von Leasinggegenständen richtet sich danach, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Grundsätzlich ist dies der zivilrechtliche Eigentümer, also der Leasinggeber. Sofern der Leasinggeber jedoch nicht die tatsächliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut ausüben und der Leasingnehmer ihn von jeglicher Einwirkung auf den Leasinggegenstand wirtschaftlich ausschließen kann, ist eine Zurechnung beim rechtlichen Eigentümer nicht möglich. Ein wirtschaftlicher Ausschluss liegt beispielsweise vor, wenn der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Relevanz mehr besitzt, weil die Leasingdauer nahezu gleich lang ist wie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggutes.
Sofern die Grundmietzeit zwar kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggutes, der Leasingnehmer aber eine günstige Kaufoption oder eine günstige Mietverlängerungsoption hat, die es ihm gestattet, die Nutzungsdauer voll auszuschöpfen, kann er den Leasinggeber dennoch während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand ausschließen. Auch dann liegt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer.
Anders liegt der Fall, wenn nicht der Leasingnehmer eine Kauf- oder Mietverlängerungsoption hat, sondern der Leasinggeber ein Andienungsrecht. Dieser Fall wurde mit Urteil vom 13.10.2016 (Az. IV R 33/13, DStR 2017, S. 300) vom BFH entschieden. Da es bei dieser Gestaltung nicht in der Macht des Leasingnehmers liegt, den Leasinggeber von der Einwirkung auf den Leasinggegenstand auszuschließen, ist er nicht der wirtschaftliche Eigentümer. Dies gilt auch dann, wenn dem Leasinggeber ein Andienungsrecht zu so günstigen Konditionen eingeräumt ist, dass bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung mit der Ausübung des Rechts zu rechnen ist. Nach Auffassung des BFH ist für Wahrscheinlichkeitserwägungen an dieser Stelle kein Raum. Denn in einem solchen Fall ist der Leasingnehmer rechtlich nicht in der Lage, den Leasinggeber für die gesamte Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich auszuschließen. Vielmehr ist der Leasinggeber in der Lage, nach Ablauf der Grundmietzeit nach seinem Belieben mit dem Wirtschaftsgut zu verfahren. Selbst dann, wenn von vornherein eine vertragliche Gestaltung gewählt wurde, welche die Ausübung des Andienungsrechts als wirtschaftlich vernünftig erscheinen lässt, bleibt es dabei, dass es sich hierbei um eine rechtliche Befugnis des Leasinggebers und nicht um eine solche des Leasingnehmers handelt. Damit bestätigt der BFH eine in jüngerer Zeit zunehmend verbreitete vertragliche Gestaltung in Leasingverträgen, die insbesondere vor dem Hintergrund der hinsichtlich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch weitergehenden internationalen Rechnungslegung nicht völlig unzweifelhaft war.