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Rechtsberatung

Leiharbeit: Kein Anspruch auf Festanstellung nach EU-Recht

Viele Un­ter­neh­men set­zen Leih­ar­beit­neh­mer über einen lan­gen Zeit­raum ein. Wer jah­re­lang als Leih­ar­beit­neh­mer den glei­chen Job bei einem Un­ter­neh­men macht, hat aber nicht un­be­dingt einen An­spruch auf eine Fest­an­stel­lung bei die­sem Un­ter­neh­men (Ent­lei­her), so der EuGH.

Im Streit­fall machte ein Leih­ar­beit­neh­mer, der zwi­schen 2014 und 2019 auf­grund wie­der­hol­ter Verlänge­run­gen ins­ge­samt 55 Mo­nate bei dem­sel­ben Ent­lei­her ge­ar­bei­tet hatte, gel­tend, dass zwi­schen ihm und dem Ent­lei­her ein fes­tes Ar­beits­verhält­nis zu­stande ge­kom­men sei.

In sei­ner Ent­schei­dung be­tonte der EuGH zwar, dass es missbräuch­lich sein könnte, einen Ar­bei­ter jah­re­lang auf dem­sel­ben Ar­beits­platz ein­zu­set­zen, es müss­ten aber auch sämt­li­che re­le­van­ten Umstände, vor al­lem Be­son­der­hei­ten der Bran­che und na­tio­nale Re­ge­lun­gen, berück­sich­tigt wer­den.

Das deut­sche Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz (AÜG), mit dem die sog. Leih­ar­beits­richt­li­nie 2008/104/EG in deut­sches Recht um­ge­setzt wurde, sah be­reits von An­fang an vor, dass die Über­las­sung von Ar­beit­neh­mern nur „vorüber­ge­hend“ er­fol­gen könne. Eine ma­xi­male Über­las­sungs­dauer, nämlich 18 Mo­nate, die über einen Ta­rif­ver­trag aber aus­ge­wei­tet wer­den kann, ist al­ler­dings erst mit Wir­kung ab 01.04.2017 in das na­tio­nale Recht ein­geführt wor­den. Eben­falls seit dem 01.04.2017 sieht das AÜG als Sank­tion für den Fall der Über­schrei­tung der ma­xi­ma­len Über­las­sungs­dauer vor, dass ein Ar­beits­verhält­nis zwi­schen Ent­lei­her und Leih­ar­beit­neh­mer als zu Be­ginn der vor­ge­se­he­nen Tätig­keit zu­stande ge­kom­men gilt. Al­ler­dings sieht eine Überg­angs­vor­schrift zu die­sen Ge­set­zesände­run­gen vor, dass bei der Be­rech­nung der Über­las­sungshöchst­dauer nur die nach dem 01.04.2017 zurück­ge­leg­ten Ar­beits­zei­ten berück­sich­tigt wer­den. Erst­mals konnte nun also ab Ok­to­ber 2018 (da der April 2017 für alle durchgängig ein­ge­setz­ten Zeit­ar­beit­neh­mer der er­ste Mo­nat war) die Höchstüber­las­sungs­dauer über­schrit­ten wer­den – mit al­len Kon­se­quen­zen ge­rade für Ent­lei­her.

Mit Ver­weis auf diese Ge­set­zes­lage ver­trat das LAG die Auf­fas­sung, dass die Klage auf Fest­stel­lung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Ent­lei­her nur dann in vol­lem Um­fang Er­folg ha­ben könne, wenn das Uni­ons­recht dies ge­biete. Auf ein Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen hin ur­teilte der EuGH mit Ur­teil vom 17.03.2022 (Rs. C-232/20) wie folgt:

Art. 1 Abs. 1 der EU-Richt­li­nie 2008/104/EG über Leih­ar­beit sei da­hin aus­zu­le­gen, dass der darin ver­wen­dete Be­griff „vorüber­ge­hend“ der Über­las­sung ei­nes Ar­beit­neh­mers, der einen Ar­beits­ver­trag oder ein Ar­beits­verhält­nis mit einem Leih­ar­beits­un­ter­neh­men hat, an ein ent­lei­hen­des Un­ter­neh­men zur Be­schäfti­gung auf einem Ar­beits­platz, der dau­er­haft vor­han­den ist und der nicht ver­tre­tungs­weise be­setzt wird, nicht ent­ge­gen­steht.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 der EU-Richt­li­nie 2008/104/EG seien da­hin aus­zu­le­gen, dass es einen missbräuch­li­chen Ein­satz auf­ein­an­der­fol­gen­der Über­las­sun­gen ei­nes Leih­ar­beit­neh­mers dar­stel­len könnte, wenn diese Über­las­sun­gen auf dem­sel­ben Ar­beits­platz bei einem ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men für die Dauer von 55 Mo­na­ten er­folg­ten. Da­von könne aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die auf­ein­an­der­fol­gen­den Über­las­sun­gen des­sel­ben Leih­ar­beit­neh­mers bei dem­sel­ben ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men zu ei­ner Über­las­sungs­dauer führe, die im Kon­text des na­tio­na­len Re­ge­lungs­rah­mens vernünf­ti­ger­weise nicht mehr als „vorüber­ge­hend“ be­trach­tet wer­den können. Diese Fest­stel­lun­gen müsse al­ler­dings das vor­le­gende Ge­richt tref­fen.

Hin­weis: Der EuGH weist u. a. dar­auf hin, dass die Richt­li­nie keine Dauer vor­gibt, bei de­ren Über­schrei­tung eine Über­las­sung nicht mehr als „vorüber­ge­hend“ ein­ge­stuft wer­den könne. Ebenso we­nig würden die Mit­glied­staa­ten durch die Richt­li­nie ver­pflich­tet, im na­tio­na­len Recht eine sol­che Dauer vor­zu­se­hen. Die Mit­glied­staa­ten müss­ten je­doch dafür Sorge tra­gen, dass Leih­ar­beit bei dem­sel­ben ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men nicht zu ei­ner Dau­er­si­tua­tion für einen Leih­ar­beit­neh­mer werde.

Wei­ter sei Art. 10 Abs. 1 der EU-Richt­li­nie 2008/104/EG da­hin aus­zu­le­gen, dass man­gels ei­ner ein­schlägi­gen na­tio­na­len Rechts­vor­schrift der Leih­ar­beit­neh­mer aus dem Uni­ons­recht kein sub­jek­ti­ves Recht auf Begründung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem ent­lei­hen­den Un­ter­neh­men ab­lei­ten kann.

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