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Leiharbeit: Klausel über Vermittlungsprovision bei unzutreffender Berücksichtigung des Marktwertes eines Arbeitnehmers unzulässig

OLG Oldenburg 30.10.2014, 1 U 42/14

Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Ver­lei­her und dem Ent­lei­her über die Vergütung für den Fall der Über­nahme des Ar­beit­neh­mers durch den Ent­lei­her sind nur zulässig, wenn die Vergütung "an­ge­mes­sen" ist. AGB-Klau­seln, die den Markt­wert der Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers nicht hin­rei­chend be­ach­ten, in dem sie sich etwa an der Höhe des Ent­lei­hungs­ent­gelts und nicht am neuen Brut­to­ein­kom­men des Ar­beit­neh­mers ori­en­tie­ren, sind un­wirk­sam.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Leih­ar­beits­firma über­ließ der Be­klag­ten zwei Ar­beit­neh­mer. Als sie sich im Be­trieb der Be­klag­ten, ei­ner Pfle­ge­ein­rich­tung, bewährt hat­ten, wur­den sie dort über­nom­men. Dar­auf­hin ver­langte die Kläge­rin un­ter Hin­weis auf ihre AGB die dort vor­ge­se­hene Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion in Höhe des 200-fa­chen, von der Be­klag­ten zu zah­len­den Stun­den­sat­zes. Der Text der Klau­sel lau­tet wie folgt:

"Über­nimmt der [Ent­lei­her] oder ein mit ihm recht­lich, wirt­schaft­lich oder persönlich ver­bun­de­nes Un­ter­neh­men den [Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin] oder Be­wer­ber von [der Kläge­rin] vor oder während ei­nes be­ste­hen­den Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­verhält­nis­ses bzw. bis zu 12 Wo­chen nach Ab­lauf des AÜ-Ver­tra­ges, so gilt dies als Ver­mitt­lung. Für diese Ver­mitt­lung wird eine Be­ar­bei­tungs­gebühr in Höhe von

  • a) 200 Stun­den bei Über­las­sung von bis zu 3 Mo­na­ten
  • b) 175 Stun­den bei Über­las­sung von bis zu 6 Mo­na­ten
  • c) 150 Stun­den bei Über­las­sung von bis zu 9 Mo­na­ten

des ver­ein­bar­ten Stun­den­ver­rech­nungs­sat­zes die­ses Über­las­sungs­ver­tra­ges in Rech­nung ge­stellt. Nach ei­ner un­un­ter­bro­che­nen Über­las­sungs­dauer von mehr als 9 Mo­na­ten wird keine Be­ar­bei­tungs­gebühr be­rech­net. Der An­spruch auf die Ver­mitt­lungs­gebühr ent­steht un­abhängig da­von, ob zum Zeit­punkt der Über­nahme des Mit­ar­bei­ters noch ein Ar­beits­verhält­nis mit [der Kläge­rin] be­steht."

Das LG wies die Klage ab. Die Be­ru­fung der Kläge­rin hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
In der Klau­sel über die Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion ist eine un­be­rech­tigte Be­nach­tei­li­gung der Be­klag­ten zu se­hen.

Das AÜG lässt Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Ver­lei­her und dem Ent­lei­her über die Vergütung für den Fall der Über­nahme des Ar­beit­neh­mers durch den Ent­lei­her nur zu, wenn die Vergütung "an­ge­mes­sen" ist. Die vor­lie­gend ver­wen­dete Klau­sel erfüllt die Kri­te­rien für die An­ge­mes­sen­heit der Vergütung nicht.

Der Markt­wert der Ar­beits­kraft des Ar­beit­neh­mers wird nicht hin­rei­chend be­ach­tet. Der Markt­wert spie­gelt sich nicht in der Höhe des Ent­lei­hungs­ent­gelts, son­dern des neuen Brut­to­ein­kom­mens des Ar­beit­neh­mers wi­der. Zur Be­mes­sung der Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion hat der BGH ent­schie­den, dass eine Pro­vi­sion in Höhe des dop­pel­ten mo­nat­li­chen Brut­to­ein­kom­mens noch an­ge­mes­sen sein kann.

Dem­zu­folge ist die von der Kläge­rin be­an­spruchte Pro­vi­sion, die das 2,3 bzw. 2,4-fa­che des Brut­to­ein­kom­mens der Ar­beit­neh­mer aus­macht, nicht mehr an­ge­mes­sen. Die von der Kläge­rin ver­wen­de­ten AGB sind da­nach un­wirk­sam. Die Pro­vi­sion kann nach der Recht­spre­chung des BGH auch nicht auf den zwei­fa­chen Wert des Brut­to­ein­kom­mens re­du­ziert wer­den, wes­halb die Kläge­rin im Er­geb­nis über­haupt keine Pro­vi­sion be­an­spru­chen kann.

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