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Steuerberatung

Leistungen österreichischer AG als Einlagenrückgewähr steuerfrei?

Hessisches FG 25.9.2017, 3 K 737/15

Körper­schaf­ten, die in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat un­be­schränkt steu­er­pflich­tig sind, können eine Ein­la­genrück­gewähr leis­ten, wenn sie Leis­tun­gen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte im Streit­jahr 2011 u.a. Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen. Er war da­mals Ge­sell­schaf­ter der in Öster­reich ansässi­gen X-AG und hielt an die­ser ins­ge­samt 307.500 In­ha­ber­ak­tien, von de­nen 300.000 vor dem 1.1.2009 er­wor­ben wor­den wa­ren. Am 28.9.2011 fasste die Haupt­ver­samm­lung der X-AG den Be­schluss, aus dem Bi­lanz­ge­winn der Ge­sell­schaft einen Be­trag von 0,10 € pro Ak­tie aus­zu­keh­ren, was nach öster­rei­chi­schem Steu­er­recht als (steu­erneu­trale) Ein­la­genrück­gewähr gem. § 4 Abs. 12 Ö-EStG zu qua­li­fi­zie­ren ist. Eine ent­spre­chende Be­kannt­ma­chung der Ge­sell­schaft er­folgte noch am sel­ben Tag.

Die de­potführende Bank kündigte am 29.9.2011 an, dass die von der Ge­sell­schaft be­schlos­sene Ka­pi­talrück­zah­lung (Re­turn of Ca­pi­tal) nach Ein­gang des Gel­des dem Kläger gut­ge­schrie­ben werde. Da­bei wurde dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es sich bei der Ka­pi­talmaßnahme um einen steu­er­pflich­ti­gen Er­trag han­deln könne. Mit wei­te­rem Schrei­ben (Neu­ab­rech­nung /Di­vi­den­den­gut­schrift) vom 11.10.2011 teilte sie so­dann mit, dass es sich um eine Ka­pi­talrück­zah­lung gem. Rz. 92 des BMF-Schrei­bens vom 22.12.2009 (IV C 1 - S 2252/08/10004 betr. Ein­zel­fra­gen zur Ab­gel­tung­steuer) han­dele. Sie be­hielt vom - um ein­ge­buchte ne­ga­tive Ka­pi­tal­erträge ge­min­der­ten - Ge­samt­be­trag Ab­gel­tungs­steuer und So­li­da­ritätszu­schlag ein und führte diese Beträge an das Fi­nanz­amt ab.

In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 erklärte der Kläger in Zeile 7 (Kenn­zif­fer 210) der An­lage KAP, dass der von der X-AG er­hal­tene Be­trag von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men wer­den soll. Dies lehnte das Fi­nanz­amt ab. Es setzte die Ein­kom­men­steuer un­ter An­wen­dung des Ab­gel­tungs­steu­er­sat­zes auf die Ka­pi­tal­erträge fest. Darin ist die Leis­tung der X-AG ent­hal­ten.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: VIII R 18/17 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Leis­tun­gen, die der Kläger von der X-AG im Streit­jahr be­zo­gen hatte, zu Recht als steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen qua­li­fi­ziert. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen u.a. Ge­winn­an­teile (Di­vi­den­den), Aus­beu­ten und sons­tige Bezüge aus Ak­tien und Ge­nuss­rech­ten, mit de­nen das Recht am Ge­winn und Li­qui­da­ti­ons­erlös ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­bun­den ist. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gilt ent­spre­chen­des für Ein­nah­men aus Leis­tun­gen ei­ner nicht von der Körper­schaft­steuer be­frei­ten Körper­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Vermögens­masse i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 KStG, die Ge­winn­aus­schüttun­gen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 wirt­schaft­lich ver­gleich­bar sind, so­weit sie nicht be­reits zu den Ein­nah­men i.S.d. Nr. 1 gehören. Das gilt ent­spre­chend für Leis­tun­gen von ver­gleich­ba­ren Körper­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Vermögens­mas­sen, die we­der Sitz noch Ge­schäfts­lei­tung im In­land ha­ben (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG).

Körper­schaf­ten, die in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat un­be­schränkt steu­er­pflich­tig sind, können gem. § 27 Abs. 8 S. 1 KStG eine Ein­la­genrück­gewähr leis­ten, wenn sie Leis­tun­gen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Ein­la­genrück­gewähr ist in ent­spre­chen­der An­wen­dung des § 27 Abs. 1 bis 6 KStG und der §§ 28 und 29 KStG zu er­mit­teln. Der als Leis­tung i.S.d. § 27 Abs. 8 S. 1 KStG zu berück­sich­ti­gende Be­trag wird auf An­trag der Körper­schaft für den je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum ge­son­dert fest­ge­stellt (§ 27 Abs. 8 S. 3 KStG). Der An­trag ist beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern nach dem amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Vor­druck bis zum Ende des Ka­len­der­jah­res zu stel­len, das auf das Ka­len­der­jahr folgt, in dem die Leis­tung er­folgt ist. Die An­trags­frist ist eine Aus­schluss­frist.

Im Hin­blick auf in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU un­be­schränkt steu­er­pflich­tige Körper­schaf­ten wird - an­ders als bei in Deutsch­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Körper­schaf­ten - also nicht der Be­stand des steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos ge­son­dert fest­ge­stellt, son­dern die Summe der im je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum als Ein­la­genrück­gewähr zu qua­li­fi­zie­ren­den Leis­tun­gen. Gem. § 27 Abs. 8 S. 2 KStG ist die Ein­la­genrück­gewähr in ent­spre­chen­der An­wen­dung der Abs. 1 bis 6 zu er­mit­teln. Die ausländi­sche Körper­schaft hat da­nach nach ih­ren ausländi­schen Bi­lan­zen den Be­stand des an­zu­set­zen­den steu­er­li­chen Ein­la­ge­kon­tos zum Schluss des der Leis­tung vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res zu er­mit­teln. Maßgeb­lich für die Er­mitt­lung der Ein­la­genrück­gewähr ist auf­grund der Ver­wei­sung gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG der auf den Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res er­mit­telte aus­schütt­bare Ge­winn.

In­fol­ge­des­sen ist im vor­lie­gen­den Fall die von der X-AG an den Kläger er­brachte Leis­tung nicht als Ein­la­genrück­gewähr an­zu­er­ken­nen und des­halb gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 EStG ein­kom­men­steu­er­pflich­tig. Denn die X-AG hat nicht das in § 27 Abs. 8 KStG ge­re­gelte An­trags­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, wes­halb der Kläger bei dem für ihn zuständi­gen Fi­nanz­amt auch keine ent­spre­chende Be­schei­ni­gung ein­rei­chen konnte. Das wäre aber er­for­der­lich ge­we­sen, um die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nor­mierte Son­der­re­ge­lung in An­spruch neh­men zu können.

Im Hin­blick auf höher­ran­gi­ges Recht er­gibt sich keine an­dere recht­li­che Be­ur­tei­lung. Zwar ist vor­lie­gend von einem Ein­griff in die eu­ro­pa­recht­lich ga­ran­tierte Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit aus­zu­ge­hen. Es ent­spricht aber der ge­fes­tig­ten EuGH-Recht­spre­chung, dass das Er­for­der­nis, die Wirk­sam­keit der steu­er­li­chen Kon­trolle zu gewähr­leis­ten, ein zwin­gen­der Grund des All­ge­mein­in­ter­es­ses ist, der eine Be­schränkung der Ausübung der vom Ver­trag ga­ran­tier­ten Grund­frei­hei­ten recht­fer­ti­gen kann, und dass ein Mit­glied­staat zur An­wen­dung von Maßnah­men be­fugt ist, die der Si­cher­stel­lung und Überprüfung der Be­steue­rung die­nen. Je­doch kann eine be­schränkende Maßnahme nur dann ge­recht­fer­tigt sein, wenn sie dem Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit genügt, also ge­eig­net ist, die Er­rei­chung des mit ihr ver­folg­ten Ziels zu gewähr­leis­ten, und nicht über das dazu Er­for­der­li­che hin­aus­geht.

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