deen

Rechtsberatung

Außenwirtschaftsrecht

Deutsche Unternehmen sind international vernetzter denn je. Das betrifft einerseits den Export einer Vielzahl von Waren und Dienstleistungen in die ganze Welt. Andererseits sind deutsche Unternehmen attraktive Ziele für Investitionen und Übernahmen durch ausländische Akteure. Zuletzt haben die globalen Krisen der jüngsten Vergangenheit zu einem immer engeren Geflecht nationaler und europäischer Gesetzgebung geführt, durch das die Unternehmen bei ihren grenzüberschreitenden Aktivitäten navigieren müssen.

Exportkontrolle / Embargos

Für ex­port­ori­en­tierte Un­ter­neh­men sind ins­be­son­dere die Vor­ga­ben des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes (AWG), der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (AWV) so­wie der EU-Dual-Use-Ver­ord­nung für die Frage maßgeb­lich, wel­che Wa­ren nur mit Ge­neh­mi­gung ex­por­tiert wer­den dürfen. Zu berück­sich­ti­gen sind bei Ex­port­vor­ha­ben aber auch stets die teils er­heb­li­chen Ein­schränkun­gen des Außen­wirt­schafts­ver­kehrs (Em­bar­gos), die sich aus in­ter­na­tio­na­len Wirt­schafts- und Fi­nanz­sank­tio­nen ge­gen ein­zelne Staa­ten oder be­stimmte Per­so­nen er­ge­ben, bei­spiels­weise aus Be­schlüssen der Eu­ropäischen Union oder Re­so­lu­tio­nen der Ver­ein­ten Na­tio­nen.

Investitionskontrolle

Da­ne­ben ist Deutsch­land als größte Volks­wirt­schaft in Eu­ropa nach wie vor ein at­trak­ti­ves Ziel für In­ves­ti­tio­nen aus dem Aus­land. Der Er­werb ei­nes deut­schen Un­ter­neh­mens bzw. die Be­tei­li­gung an einem deut­schen Un­ter­neh­men durch einen ausländi­schen Ak­teur un­ter­lie­gen aber der Prüfung durch das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Kli­ma­schutz (BMWK). Denn die Bun­des­re­gie­rung will si­cher­stel­len, dass der­ar­tige ausländi­sche Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen keine Ge­fah­ren für die öff­ent­li­che Ord­nung und Si­cher­heit der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land dar­stel­len. Die­ses Be­stre­ben hat ins­be­son­dere seit 2017 zu ei­ner Reihe von er­heb­li­chen Ver­schärfun­gen der ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen im deut­schen In­ves­ti­ti­ons­kon­troll­recht geführt. Vor die­sem Hin­ter­grund hat die Bun­des­re­gie­rung zu­letzt ver­schie­dent­lich in ge­plante Er­werbs­vorgänge ein­ge­grif­fen oder hat diese vollständig un­ter­sagt. Hinzu kommt, dass auch die Eu­ropäische Union mit der sog. EU-Scree­ning Ver­ord­nung seit 2019 einen Rechts­rah­men ge­schaf­fen hat, der die Mit­glied­staa­ten und die EU-Kom­mis­sion zu ei­ner Ko­ope­ra­tion bei ih­ren na­tio­na­len In­ves­ti­ti­onsprüfungs­ver­fah­ren ver­pflich­tet. Die Prüfung des Er­werbs deut­scher Un­ter­neh­men durch ausländi­sche Ak­teure hat so­mit in­ner­halb we­ni­ger Jahre er­heb­lich an Kom­ple­xität ge­won­nen. Bei der Pla­nung und Vor­be­rei­tung von grenzüber­schrei­ten­den M&A-Trans­ak­tio­nen ist da­her eine frühzei­tige Prüfung der je­wei­li­gen An­for­de­run­gen der außen­wirt­schafts­recht­li­chen Er­werbs­kon­trolle un­erläss­lich.

Kontrolle drittstaatlicher Subventionen

Darüber hin­aus gilt seit Mitte 2023 die EU-Ver­ord­nung über den Bin­nen­markt ver­zer­rende dritt­staat­li­che Sub­ven­tio­nen (sog. For­eign-Sub­si­dies-Ver­ord­nung). Die Eu­ropäische Union will mit die­sem In­stru­ment ver­hin­dern, dass staat­lich sub­ven­tio­nierte Un­ter­neh­men aus Nicht-EU-Staa­ten den Wett­be­werb in­ner­halb des eu­ropäischen Bin­nen­markts ver­zer­ren. Um die­ses Ziel zu er­rei­chen, führt die Ver­ord­nung u. a. eine Vor­aban­mel­de­pflicht für Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüsse ab be­stimm­ten Schwel­len­wer­ten ein. Bei grenzüber­schrei­ten­den M&A-Trans­ak­tio­nen müssen Un­ter­neh­men des­halb nicht nur die An­for­de­run­gen der außen­wirt­schafts­recht­li­chen In­ves­ti­ti­ons­kon­trolle im Blick ha­ben, son­dern auch frühzei­tig prüfen, ob der An­wen­dungs­be­reich der For­eign-Sub­si­dies-Ver­ord­nung eröff­net ist und sich dar­aus An­mel­de­pflich­ten er­ge­ben.

Wir un­terstützen Sie um­fas­send zu al­len Fra­gen des Außenhan­dels und grenzüber­schrei­ten­der Un­ter­neh­menstätig­kei­ten. Bei Be­darf be­zie­hen wir da­bei un­sere Ex­per­ten aus an­de­ren Rechts­be­rei­chen (ins­be­son­dere des Steuer-, Kar­tell- und Zoll­rechts) und Be­ra­tungs­dis­zi­pli­nen mit ein.