Einlage auf Raten eines atypisch stillen Gesellschafters
Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft Eigenkapitalcharakter zu, ist er bei Gesellschaftsbeendigung zur Zahlung der ausstehenden Einlagen verpflichtet, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. ...lesen Sie mehr