Keine notarielle Beurkundung der zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts erforderlichen Einigung
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gem. § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH-Urt. v. 7.11.1990, Az.: XII ZR 11/89). Nach dem Grundsatz der Formfreiheit kann davon ausgegangen werden, dass eine besondere Form nur dann eingehalten werden muss, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt. ...lesen Sie mehr