Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst
Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst, das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben. Entscheidend für das Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist ist, dass Urhebern von Werken der angewandten Kunst eine Klageerhebung vor Veröffentlichung des Senatsurteils "Geburtstagszug" vom 13.11.2013 objektiv unzumutbar war. ...lesen Sie mehr