Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen nicht wettbewerbswidrig
Eine Werbemaßnahme, mit der eine Drogeriemarktkette ihren Kunden anbietet, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen, ist nicht unlauter. Die Drogeriemarktkette eröffnet dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspricht; die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibt unberührt. ...lesen Sie mehr