Zu-Eigen-Machen von Äußerungen durch den Betreiber eines Bewertungsportals
Der Betreiber eines Klinik-Bewertungsportals haftet unmittelbarer als Störer, wenn er sich die in dem Portal getätigten Äußerungen eines Patienten zu eigen gemacht. Überprüft er die Äußerungen des Patienten inhaltlich und nimmt auf sie Einfluss, indem er selbständig und ohne Rücksprache mit dem Patienten entscheidet, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält, so übernimmt er damit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen. ...lesen Sie mehr