AGB: Zur Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung
Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts, sodass bei einer Abweichung davon in AGB nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. ...lesen Sie mehr