Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben kann Verbraucher beeinträchtigen
Ein Mahnschreiben eines Inkassoinstituts mit einem Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die SCHUFA kann als unangemessene Beeinträchtigung in die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gem. § 4 Nr. 1 UWG gewertet werden. So besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Eintragung vornehmen. ...lesen Sie mehr