Kein Ausgleichsanspruch bei Verpflichtung des Herstellers zur Unbrauchbarmachung überlassener Kundendaten
Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Vertragshändlers zu löschen. Es fehlt insoweit an der Voraussetzung, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertrags in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm des Händlers sofort und ohne weiteres für sich nutzbar zu machen. ...lesen Sie mehr