Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen
Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht. In einem solchen Fall kann nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden. ...lesen Sie mehr