Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts
Die Durchführung der Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten im Feststellungszeitraum gehandelt hat, als "Verfahrensbeteiligte" ist nach § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gem. § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten. Dies gilt auch, wenn diese von der Außenprüfung keinerlei Kenntnis haben. ...lesen Sie mehr