Zivilprozesskosten im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis als außergewöhnliche Belastungen
Nach BFH-Rechtsprechung entstehen Kosten eines Zivilprozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Dabei muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. ...lesen Sie mehr