Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung einer Betriebsaufspaltung
Ein Grundstück, das der Betriebsgesellschaft überlassen und von dieser genutzt wird, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn das Grundstück für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich von nicht nur geringer Bedeutung ist. Allein der Unternehmenssitz an der Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten ist jedoch nicht ausreichend für Begründung einer Betriebsaufspaltung. ...lesen Sie mehr